Nachbarschutz gegen Baugenehmigung mit zu ungenauen Regelungen.
Nachbarschutz gegen Baugenehmigung mit zu ungenauen Regelungen. Klage wegen potentieller Rechtsverletzung erfolgreich.
Der Fall:
In einer bestehenden Kindertagesstätte mit fünf Gruppen sollte zusätzlich ein Hort für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren eingerichtet werden. Obwohl die Kindertagesstätte bereits bestand, stellten diese Pläne eine Nutzungsänderung dar. Deswegen musste eine Baugenehmigung her.
Dem Bauantrag hat der Betreiber ein Nutzungskonzept beigefügt. In dem ist zu einer Nutzung vorhandener Freiflächen nichts zu finden. Der vorhandene Platz ist aber recht beschränkt. So ist in einem der Gruppenräume rechnerisch für jedes Kind Platz von nur ungefähr 1,9 Quadratmeter. Dazu kommen Möbel und Spielzeug. Auch die Freifläche ist klein.
Direkt an den Kindergarten grenzt ein Wohnhaus. Dieses ist zwischen dieser Einrichtung und einem anderen Kindergarten auf der anderen Seite eingeklemmt. Tagsüber haben die Bewohner bei Vollbelegung beider Einrichtungen 164 Kinder als Nachbarn. Man kann wohl davon ausgehen, dass da so einiges an Kinderlärm zusammenkommt. Über die Pläne noch mehr Kinder in der einen Einrichtung zu betreuen waren die Nachbarn nicht sonderlich begeistert.
Das Bauamt genehmigte die Nutzungsänderung aber. Dabei verwies auf das Nutzungskonzept. Gegen die Genehmigung erhoben die Nachbarn Klage.
Die Entscheidung:
Zuständig war das Verwaltungsgericht in München. Es gab der Sache das Aktenzeichen M 8 K 16.4694 und den Nachbarn Recht.
Dabei hat es eine Erweiterung aber nicht grundsätzlich für unzulässig erklärt. Es kam nämlich nicht zu dem Schluss, dass die Rechte der Nachbarn auf jeden Fall verletzt seien. Für den Erfolg der Klage hat es aber ausgereicht, dass dem Konzept Regeln für den Außenbereich fehlten. Damit konnten die Nachbarn nicht abschätzen wie oft wie viele Kinder draußen spielen und toben würden.
Damit war auch unklar, ob eine Verletzung der Rechte der Nachbarn auf Verschonung vor zu viel und zu großem Lärm infrage kommt. Zwar stellt der Gesetzgeber Kinderlärm besser als anderen Lärm. Das aber bedeutet nicht, dass man hier alles hinnehmen muss. Die Nachbarn hatten hier einen Anspruch darauf, dass die Genehmigungsbehörde ihre Rechte in ihre Überlegungen einbezieht. Ohne abschätzen zu können wie oft die Kinder draußen sein werden konnte die Behörde das aber gar nicht getan haben.
Die Genehmigung stellte wegen des lückenhaften Nutzungskonzepts daher einen Eingriff in die Rechte der Nachbarn dar. Dies insbesondere da man aufgrund der engen Verhältnisse innerhalb des Kindergartens davon ausgehen muss, dass die Freifläche wann immer möglich genutzt werden wird.