Muss Erbe überzahlte Rente zurückzahlen?

Muss Erbe überzahlte Rente zurückzahlen? Erbe tritt in Rechtsstellung des Erblassers ein. Muss er deswegen Rente zurückzahlen?

Der Fall:

Ein Grieche hatte jahrelang in Deutschland gelebt und gearbeitet. Also hatte er Rentenansprüche erworben. Ebenso war es bei seiner Frau. Nachdem beide in Rente gegangen waren kehrten sie nach Griechenland zurück. Dort starb die Frau irgendwann und ihr Mann bekam neben seiner eigenen Rente noch eine Witwerrente.

Der Mann hatte vier Kinder. Drei Töchter, die alle in Deutschland wohnten und einen Sohn, der bei seinem Vater wohnte und ihn bis zu seinem Tod pflegte. Der Sohn hatte scheinbar wenig Elan den Behörden im fernen Deutschland vom Versterben seines Vaters zu berichten. So zahlte das Amt beide Renten munter weiter auf das Konto auf das der Sohn wegen einer Vollmacht seines Vaters Zugriff hatte. Von dort war das Geld dann bald wieder verschwunden.

Das lief so für vier Monate. Dann war die Rentenkasse wohl irgendwie drauf gekommen und hatte die Zahlungen eingestellt.

Das Verhältnis in der Familie war nicht das Beste. So erfuhr eine der Töchter erst eineinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters von dessen Versterben. Zum Vater hatte sie ebenso keinen Kontakt wie zu ihrem Bruder. Da der sich laut Angaben einer der Schwestern um alles kümmerte hat sie in der Sache gar nichts unternommen.

Der Schaden war durch die Einstellung der Zahlungen zwar beschränkt worden. Die Rentenkasse wollte ihn aber ausgeglichen haben. Da nach griechischem Recht alle vier Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen Erben waren schrieb die Rentenkasse die eine Tochter, die schon lange keinen Kontakt mehr hatte an und wollte von ihr ein Viertel der zu Unrecht bezahlten Renten wieder haben. So erließ sie einen Bescheid der die Tochter zur Rückzahlung verpflichten sollte.

Die hatte aber von dem Geld nie was gesehen und wollte nicht etwas „zurück“ zahlen müssen das sie nie bekommen hatte. Die Rentenkasse ließ das nicht gelten. Sie hätte sich nach dem Tod des Vaters um das Erbe kümmern müssen. Da sie das nicht getan hatte lag ihre Unkenntnis von der Rentenzahlung an ihrer groben Fahrlässigkeit.

Das überzeugte die Tochter aber nicht und so erhob sie Klage gegen den Rückforderungsbescheid.

Die Entscheidung:

Das zuständige Sozialgericht gab der Klage statt. Die Rentenkasse legte hiergegen Berufung ein, so dass sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 10 2599/17 damit beschäftigen musste. Gebracht hat es der Rentenkasse aber auch nichts.

Das Gesetz sagt hierzu in § 50 Abs. 2 SGB X ausdrücklich, dass nur der haftet, der die zu Unrecht gezahlte Rente bekommen hatte. Die Rentenkasse meinte zwar, dass der Gesetzgeber damit keinen Freibrief für Erben ausstellen wollte, die sich nicht um den Verbleib der Rente kümmerten, konnte das Gericht davon aber nicht überzeugen.

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