Schadenersatz auch für ein fehlerhaftes Schadensgutachten?
Ein Unfallverursacher muss den Schaden ersetzen. Doch gibt es auch Schadenersatz auch für ein fehlerhaftes Schadensgutachten?
Der Fall:
Es war zu einem Verkehrsunfall gekommen an dem einer der Beteiligten die überwiegende Schuld hatte. Dass er den Schaden des anderen tragen musste beantwortete noch nicht die Frage wie hoch der Schaden war. Daher fragte der andere Beteiligte einen Sachverständigen wie hoch der Schaden an seinem Fahrzeug denn sei. Der Sachverständige rechnete seine Leistung ab, und der Geschädigte schlug diese Rechnung auf die Schadenssumme auf.
Soweit normal – soweit so gut.
Hier aber hat sich die Versicherung des Verursachers das Gutachten genauer angesehen und die eigenen Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass das Gutachten Fehler hatte. Sie wollte die Summe aus dem Gutachten und die Rechnung des Gutachters daher nicht bezahlen. Das Gericht beauftragte daher selbst einen Gutachter. Dieser kam tatsächlich zu dem Ergebnis, dass der Schaden nicht so hoch war wie der Erstgutachter gemeint hatte. Die Versicherung hatte also recht.
Das Urteil:
Genützt hat es der Versicherung aber nicht. Wie das Amtsgericht Frankfurt am Main feststellte, muss sie die Kosten für das fehlerhafte Gutachten trotzdem ersetzen. Grund sei, dass dem Geschädigten die Fehlleistung nicht zugerechnet werden könne. Dies sei nur dann möglich, wenn der Geschädigte die Fehler hätte erkennen können.
Eigene Stellungnahme:
Dieser Meinung kann ich aus zwei Gründen nicht folgen:
- Der Geschädigte macht sich das Gutachten zu eigen wenn es korrekt ist. Dann zieht er seinen Vorteil daraus, weil er auf Basis des Gutachtens seinen Schaden beziffern kann. Aber er muss sich an seiner Entscheidung das Gutachten zu nutzen auch festhalten lassen, wenn es nicht korrekt ist.
- Nur der Geschädigte hat vertragliche Ansprüche wegen Schlechterfüllung gegen den Sachverständigen. Es dürfte weder die Drittschadenliquidation eingreifen noch dürfte ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliegen. Der Unfallverursacher trägt dann die Lasten von Fehlern des Gutachters.