Mindestlohn für Praktikanten?

Mindestlohn für Praktikanten? – Auch bei Überschreitung der Höchstdauer durch Krankheit oder Urlaub?

Das Problem:

Der „allgemeine gesetzliche Mindestlohn“ ist nicht so allgemein wie es die Wortwahl aussagt. So haben zum Beispiel Praktikanten darauf keinen Anspruch, wenn das Praktikum maximal drei Monate lang dauert und des der Orientierung für die Wahl einer Ausbildung oder eines Studiums dient.

In aller Regel wird ein Praktikum am Stück geleistet. Es steht für den Praktikanten die wichtige Entscheidung an welchen beruflichen Weg er in seinem Leben gehen möchte. Nun kann aber auch ein Praktikant krank werden. Auch können er und das Unternehmen vereinbaren, dass er Urlaub nimmt. Sogar eine Unterbrechung zur Leistung eines anderen Praktikums ist möglich. Dadurch kann sich die Gesamtzeit auf mehr als die drei Monate verlängern. Wenn dem so ist, liegt dann noch die Ausnahme vom Mindestlohn vor?

Das Urteil:

Mit dieser Frage durfte sich das Bundesarbeitsgericht befassen. Es hat sie in seinem Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17 zumindest im Grundsatz geklärt. Demnach kann eine Unterbrechung eines Praktikums tatsächlich zu einem Lohnanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns führen. Da kommen dann ein paar Tausend Euro zusammen. Der Anspruch entsteht nur dann nicht, wenn die Unterbrechung auf Gründen beruht, die in der Person des Praktikanten liegen. Außerdem muss zwischen den dann einzelnen Teilen des Praktikums ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Schließlich darf die Gesamtzeit des tatsächlich geleisteten Praktikums, wenn man die einzelnen Abschnitte also addiert, die Grenze von drei Monaten nicht übersteigen.

Stellungnahme:

Der letzte Punkt ist wenig überraschend und klar. Weniger klar ist was „sachlicher und zeitlicher Zusammenhang ist“. Sachlich ist der Zusammenhang sicherlich noch da, wenn sich am Praktikumsinhalt nichts ändert, wenn also ein vorhandener Plan für die Beschäftigung einfach weiter verfolgt wird. Auch Anpassungen dürften aber in einem gewissen Rahmen möglich sein. So z.B. Wiederholungen, wenn bereits erlerntes wieder vergessen wurde. Wo hier die Grenze liegt muss aber noch herausgearbeitet werden. Das gilt auch für die zeitliche Grenze. Im hier entschiedenen Fall waren es immer nur wenige Tage. Bei wie vielen Tagen sich das ändert kann noch nicht gesagt werden.

Aus Arbeitgebersicht ist hier daher Vorsicht angesagt. Wenn es längeren Unterbrechungen kommt sollte das Praktikum besser beendet werden.

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Zur Pressemitteilung des Gerichts.