Mindestlohn für Praktikanten?

Der Mindestlohn für Praktikanten ist ausgeschlossen wenn es nicht zu lange dauert – Überschreitung der Höchstdauer durch Krankheit oder Urlaub?

Das Problem:

Der „allgemeine gesetzliche Mindestlohn“ ist nicht so allgemein wie es die Wortwahl aussagt. So haben, zum Beispiel, Praktikanten darauf keinen Anspruch, wenn das Praktikum maximal drei Monate lang dauert und der Praktikant damit herausfinden möchte ob die Tätigkeit was für ihn ist.

Normalerweise macht man ein Praktikum am Stück. Da kann man die Zeitgrenze leicht unter Kontrollte halten. Nun kann aber auch ein Praktikant krank werden. Auch können er und das Unternehmen vereinbaren, dass er Urlaub nimmt. Sogar eine Unterbrechung für ein anderes Praktikum ist möglich. Dadurch kann sich die Gesamtzeit auf mehr als die drei Monate verlängern. Wenn dem so ist, liegt dann noch die Ausnahme vom Mindestlohn vor?

Das Urteil:

Mit dieser Frage durfte sich das Bundesarbeitsgericht befassen. Es hat sie in seinem Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17 ein Stück weit geklärt. Demnach kann eine Unterbrechung eines Praktikums tatsächlich zu einem Lohnanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns führen!

Da kommen dann schnell ein paar Tausend Euro zusammen. Der Anspruch entsteht nur dann nicht, wenn die Unterbrechung auf Gründen beruht, die in der Person des Praktikanten liegen. Außerdem muss zwischen den dann einzelnen Teilen des Praktikums ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Schließlich darf die Gesamtzeit des tatsächlich geleisteten Praktikums, wenn man die einzelnen Abschnitte also addiert, die Grenze von drei Monaten nicht übersteigen.

Stellungnahme:

Der letzte Punkt ist wenig überraschend und klar. Weniger klar ist was „sachlicher und zeitlicher Zusammenhang ist“. Sachlich ist der Zusammenhang sicherlich noch da, wenn sich am Praktikum nichts ändert, wenn man also einen Plan für die Beschäftigung einfach weiter verfolgt.

Auch Anpassungen dürften aber in einem gewissen Rahmen möglich sein. So z.B. Wiederholungen, wenn der Praktikant bereits Erlerntes wieder vergessen hat. Wo hier die Grenze liegt muss aber noch herausgearbeitet werden. Das gilt auch für die zeitliche Grenze. Im hier entschiedenen Fall waren es immer nur wenige Tage. Bei wie vielen Tagen sich das ändert kann noch nicht gesagt werden.

Aus Arbeitgebersicht ist hier daher Vorsicht angesagt. Wenn es längeren Unterbrechungen kommt sollten Sie das Praktikum besser beenden. Auch ist anzuraten, dass Sie alles gut dokumentieren. Lassen Sie sich in einem solchen Fall vom Praktikanten bestätigen, dass der Grund für die Pause bei ihm liegt. Vereinbaren Sie vorher schriftlich warum der Praktikant bei Ihnen arbeiten will und was er während des Praktikums machen soll. Auch sollten Sie Tagebuch führen was man denn tatsächlich gemacht hat.

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Zur Pressemitteilung auf den Seiten des Gerichts.