Mietrückstand wegen psychischer Erkrankung rechtfertigt keine Kündigung

Mietrückstand wegen psychischer Erkrankung rechtfertigt keine Kündigung. Zahlungsstopp ist dann nicht verschuldet.

Der Fall:

Ein in einer Wohnung lebender Mieter stellte plötzlich alle Mietzahlungen ein. Der Vermieter kündigte daraufhin den Vertrag und forderte den Mieter auf auszuziehen. Der Mieter wollte aber nicht. Er berief sich darauf psychisch erkrankt zu sein. Deswegen habe er sein Einkommen verloren und schlicht nicht mehr das Geld gehabt die Miete zu bezahlen.

Nach Erhalt der Kündigung ging der Mieter zum Wohnungsamt der Stadt. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erklärte die Stadt die Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden und zahlte diese auch. Das hat nach Gesetz zur Folge, dass eine außerordentliche Kündigung hinfällig wird.

Der Vermieter hatte aber nicht nur außerordentlich, sondern auch ordentlich wegen des Zahlungsverzugs gekündigt. Eine ordentliche Kündigung aber kann man aber nicht durch Zahlung aus der Welt schaffen. Die bleibt auch dann bestehen. Zur Begründung der ordentlichen Kündigung behauptete der Vermieter sein Mieter hätte schon viel früher zum Amt gehen können. Dass er damit ein Jahr gewartet hat ist ihm vorwerfbar.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht wies die Räumungsklage des Eigentümers ab. Der kämpfte vor dem Landgericht Kassel weiter. Dort gab man der Sache das Aktenzeichen 1 S 170/15.

Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann vor Gericht nur standhalten, wenn der Mieter den Zahlungsverzug zu vertreten hat. Fehlt es am notwendigen Verschulden, wenn jemand wegen einer Erkrankung seinen Job verliert und deswegen seine Miete nicht mehr zahlen kann?

Man möchte zunächst sagen: Ja klar, wer wird schon gewollt krank?

So einfach aber ist es nicht. Schließlich leben wir in einem Sozialstaat, der einen in einer Notlage nicht allein lässt. Das kann der aber nur, wenn die Behörden von der Notlage erfahren. Von einem Betroffen kann man erwarten, dass er genau das tut. Ein krankheitsbedingter Jobverlust bedeutet also nicht gleich, dass ein Mietrückstand unverschuldet ist.

Hier aber konnte der Mieter beweisen, dass es ihm seine psychische Erkrankung unmöglich gemacht den Weg zu den Ämtern zu machen. Daher lag hier doch kein Verschulden vor und die Kündigung war nicht gerechtfertigt.

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