Mietminderung wegen Hitze ist abhängig von Außentemperatur

Mietminderung wegen Hitze ist abhängig von Außentemperatur. Für Hitzewelle ist Vermieter nicht verantwortlich.

Der Fall:

Hier geht es um Gewerberaummiete. Allerdings dürfte das Wichtige dieser Entscheidung auf die Miete von Wohnraum übertragbar sein.

Geschäftsleute hatten Räume angemietet in denen sie einen Laden betrieben haben. Auf dem Dach des Gebäudes befand sich eine Anlage mit der nicht nur Außenluft in die Mieträume geblasen werden konnte. Diese war vielmehr an die Wasserversorgung des Gebäudes angeschlossen, so dass die eingeleitete Luft bei Bedarf abgekühlt werden konnte. Irgendwann viel die Kühlfunktion aber aus. Versuche diese reparieren zu lassen scheiterten. Daraufhin stiegen die Temperaturen in Mieträumen an. Laut Angaben der Mieter wurde es von Mai bis Juni des Jahres in dem die Klimatisierung ausfiel im Gebäudeinneren zwischen 30 und über 40 Grad heiß. Die Bedingungen wurden so schlecht, dass sie ihren Betrieb zweitweise einstellen mussten.

Die Mieter waren der Meinung, dass der Nutzwert der Mieträume dadurch erheblich gemindert war. Dementsprechend hielten sie die vereinbarte Miete nicht mehr für gerechtfertigt. Sie kürzten die Zahlungen um 30 bis 35 % für jeden Monat in dem die Temperaturen solch tropische Werte erreichten.

Dies wiederum fand der Vermieter übertrieben. Aus seiner Sicht hatten die Mieter daher einen wesentlichen Teil ihrer Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Mieten nicht erfüllt. Da diese auch nach entsprechender Mahnung und Aufforderung nicht bereit waren mehr zahlen, kündigte er den Vertrag. In der Meinung im Recht zu sein zogen die Mieter aber nicht aus. So kam es zu einer Räumungsklage. Im Verfahren legten die Mieter dem Gericht die in den Räumen gemessenen Temperaturen vor.

Die Entscheidung:

Nach dem Urteil der ersten Instanz hatte sich in der Berufung das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Sache zu beschäftigen. Hier bekam sie das Aktenzeichen I-24 U 197/18 und der Vermieter Recht. Die in den Mieträumen erreichten Temperaturen  waren nämlich nicht der allein ausschlaggebende Punkt.

Ein Vermieter ist nur für die Mietsache verantwortlich. Zu hohe Temperatur sind nur dann Vermieterproblem, wenn sie nicht durch extrem hohe Außentemperaturen entstehen. Oder andersrum: Sorgt heißes Wetter für die hohen Temperaturen, ohne dass ein Mangel der Räume für diese zumindest mitverantwortlich ist, ist der Vermieter raus.

Die Mieter hätten daher nicht nur die Innentemperaturen, sondern auch die Außentemperaturen darlegen müssen. Das aber haben sie nicht getan.

Kontaktieren Sie uns

Zum Urteil