Mieterhöhung nach Modernisierung bei Sozialhilfe

Mieterhöhung nach Modernisierung bei Sozialhilfe. Unzumutbarkeit bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze.

 

Der Fall:

Eine Mieterin bezog Grundsicherung. Darin enthalten sind die Unterkunftskosten, die aber gedeckelt sind durch die Angemessenheit. Ist die Wohnung nicht mehr angemessen, dann muss er den Anteil an den Kosten, der nicht vom Amt getragen wird selbst finanzieren. Die Mieterin leistete sich das. Das aber war ihr nicht mehr möglich nachdem der Vermieter die Miete erhöhte.

Der nämlich hatte das Haus mit einer modernen Isolierung versehen lassen. Eine solche ist eine Verbesserung und daher keine Instandhaltung, sondern Modernisierung. Steckt aber ein Vermieter Geld in seine Immobilie um sie zu verbessern, dann steigt der Wohnwert für die Bewohner.

Das Äquivalent zum Wohnwert ist die Miete. Steigert der Vermieter daher den Wohnwert, kann er mehr Miete verlangen. Davon aber bleibt ein Mieter verschont, wenn die Mieterhöhung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt.

Hier sollte die Miete von € 372,64 auf € 436,03 steigen. Da die Angemessenheitsgrenze bereits überschritten war, hat das Amt diese Mehrkosten nicht vollständig übernommen und aus den übrigen Leistungen im Rahmen der Grundsicherung konnte die Mieterin diese Mehrbelastung auch nicht mehr abzweigen. Sie war daher der Meinung die Mieterhöhung wäre für sie eine solche unzumutbare Härte und sie müsste sie nicht bezahlen.

Der Vermieter sah das anders. Er warf der Mieterin vor über ihre Verhältnisse zu leben und das könne nicht auf seine Kosten gehen. Wenn ihr die Wohnung im neuen Zustand zu teuer ist, dann müsse sie sich eben eine andere suchen. So kam es zum Rechtsstreit in dem die Mieter feststellen lassen wollte, dass sie die erhöhte Miete nicht zahlen müsse und wollte bereits bezahlte Miete zurück.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Berlin befasste sich mit dem Streit unter dem Aktenzeichen 64 S 111/20. Das Gericht nimmt einen Härtefall an, wenn dem Mieter nach der Erhöhung kein Geld mehr bleibt um den gewohnten Lebensstil weiter zu führen. Dies sah es bezüglich des Teils der Mieterhöhung als gegeben an, der vom Amt nicht übernommen wurde.

Die Überschreitung der Angemessenheitskriterien des Sozialrechts führt nicht automatisch dazu, dass auch im Mietrecht von überzogenen Lebensbedingungen auszugehen ist. Im Mietrecht müssen noch weitere Faktoren beachtet und mit den Interessen des Vermieters abgewogen werden. In der Gesamtschau kam das Gericht zu dem Ergebnis die Mieterin sei zu schützen.

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