Mietereigene Küche rechtfertigt Mieterhöhung nicht.

Mietereigene Küche rechtfertigt Mieterhöhung nicht. Dies auch dann nicht, wenn alte Küche schon drin war.

Der Fall:

In Berlin steht ein Miethaus aus den siebziger Jahren. Dort zog ein Paar in eine der Wohnungen ein. Bei Einzug hatte die Wohnung eine Küche die den Bewohnern aber wohl nicht so gut gefallen hatte. Daher fragten sie bei den Vermietern wenige Wochen nach dem Einzug nach, ob sie die alte Küche rausschmeißen dürften.

Mieter und Vermieter einigten sich darauf, dass die Mieter die alte Küche ausbauen und auf eigene Kosten eine neue Küche kaufen und einbauen. Die alte Küche verkauften sie und behielten den Erlös. Das war auch in Ordnung für den Vermieter.

Elf Jahre später hielten die Vermieter eine Mieterhöhung für angebracht. Daher baten sie die Mieter in einem Schreiben um Zustimmung. Dabei verwiesen sie auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt Berlin. Bei einem Mietspiegel muss die jeweilige Wohnung nach verschiedenen Kriterien eingeordnet werden. So zum Beispiel nach Lage oder Alter. Eines dieser Kriterien ist die Ausstattung.

Die Vermieter bezogen hier neben anderen Punkten auch eine moderne Küchenausstattung ein. Sie waren der Meinung die Küche sei mit vermietet und müsse deswegen berücksichtigt werden.

Die Mieter waren hier anderer Meinung denn eine mietereigene Küche rechtfertigt Mieterhöhung nicht. Die erwünschte Zustimmung zur Mieterhöhung kam deswegen nicht.

So ging die Sache zu Gericht.

Die Entscheidung:

Dort war sie zunächst auch erfolgreich. Das zuständige Amtsgericht gab der Klage zum Teil statt. Es erkannte die Küche als Bestandteil der Wohnung die zur Berechnung der Miethöhe herangezogen werden konnte nicht an und verurteilte die Beklagten daher nur zu der Mieterhöhung, die sich ohne Küche aus dem Mietspiegel ergibt.

Die Vermieter waren hierüber wohl nicht erfreut und legten Berufung zum Landgericht Berlin ein. Hätten sie dem Wunsch der Mieter nicht entsprochen wäre noch die alte Küche drin. Die war zwar vielleicht nicht modern, aber doch eine Küche. Das Landgericht verurteilte die Mieter der Mieterhöhung um weitere € 27,72 zuzustimmen. Es meinte die Parteien hätten das so vereinbart. Zwar nicht ausdrücklich, aber es sei doch so gemeint gewesen.

Gegen das Urteil des Landgerichts zogen nun wiederum die Mieter in die nächste Instanz. Sie wollten, dass es beim amtsgerichtlichen Urteil verbleibt. Schließlich bekam der Bundesgerichtshof die Sache, wo sie unter dem Aktenzeichen VIII ZR 52/18 behandelt wurde.

Vor dem BGH setzten sich dann die Mieter durch. Dabei komme es nach BGH gar nicht darauf an, ob die Parteien wirklich stillschweigend eine Vereinbarung getroffen hatten. Selbst eine ausdrückliche Vereinbarung sei nämlich unwirksam. Der durch den Mietspiegel gezogene Vergleich bezieht sich nur auf objektive Merkmale. Selbst also wenn sich Mieter und Vermieter darin einig sind, dass der Wohnwert einer Wohnung über dem liegt was der Mietspiegel feststellt hat das keine Bedeutung. Die jeweilige Gemeinde kann den Vertragsparteien hier ihren Willen aufzwingen.

So bleibt es dabei, dass die Küche von den Mietern kam und so den Vermietern nicht zur Verfügung gestellt wurde und die Miete nicht mit der Küche begründet werden kann.

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