Miete für Ersatzwohnung bei Unbewohnbarkeit der Hauptwohnung

Miete für Ersatzwohnung bei Unbewohnbarkeit der Hauptwohnung. Ohne Vereinbarung muss Mieter gar nichts bezahlen.

 

Der Fall:

Wenn eine Leitung zur Versorgung einer Wohnung mit Frischwasser platzt schießen schnell große Mengen Wasser aus der Wand. Da kommt es dann auch schnell dazu, dass die Wohnung nichtmehr bewohnt werden kann. Bis die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind, vergehen da häufig Monate. Einen solchen Fall gab es in Berlin. Klar ist, dass der Mieter für die Wohnung in der Zeit keine Miete bezahlen muss, in der er sie nicht bewohnen kann.

Diese Frage war hier aber auch nicht das Problem. Der Vermieter stellte den Mietern nämlich eine andere Wohnung zur Verfügung. Diese war aber etwas kleiner, hatte teilweise leicht Schimmel an den Wänden und einen nicht geputzten Ofen. Die Mieter nutzten die Ersatzwohnung, ohne, zumindest zunächst, hierfür etwas zu bezahlen. Damit war nun der Vermieter aber nicht einverstanden. Nachdem er die Mieter nicht dazu bewegen konnte für die Ersatzwohnung Miete zu zahlen, kündigte er wegen Zahlungsverzugs. Schließlich verklagte er die Mieter auf Räumung der Ersatzwohnung und Herausgabe an ihn.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Der Vermieter wollte die Mieter aber weiterhin loswerden und legte Berufung ein. Zuständig war hier für das Landgericht Berlin, wo die Sache unter dem Aktenzeichen 67 S 336/20 geführt wurde.

Der Vermieter hatte die Kündigung damit begründet, dass ihm geschuldete Mietzahlungen nicht geleistet worden seien. Zwar war unstrittig, dass die Mieter nichts bezahlten, eine Kündigung deswegen kam aber nur in Frage, wenn die Mieter überhaupt eine Miete bezahlen mussten.

Diese hatten sich zur Mietzahlung nur bezüglich der größeren und besseren Wohnung verpflichtet. Zu keinem Zeitpunkt hatten sie dem Vermieter gegenüber erklärt auch für die Ersatzwohnung zahlen zu wollen. Die tatsächliche Nutzung der Ersatzwohnung begründete zwar einen Vertrag zur Nutzung der Ersatzwohnung. Ohne eine im Vertrag enthaltene Vereinbarung zur Miete ergibt sich daraus aber keine rechtswirksame Verpflichtung der Mieter zur Zahlung einer Miete.

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