Messiesyndrom ohne Gefährdung kein Grund zur Mietvertragskündigung

Messiesyndrom ohne Gefährdung kein Grund zur Mietvertragskündigung. Es muss zu einer konkreten Gefährdung kommen.

 

Der Fall:

Ein Vermieter wollte seine Wohnung sanieren lassen. Zu diesem Zweck vereinbarte er mit Handwerkern und mit seiner Mieterin einen Termin. Dabei sollte besprochen werden welche Maßnahmen wann vorgenommen werden. Als der Vermieter seine Wohnung betrat sah er Dinge, ihm nicht gefallen haben. Er musste feststellen, was seine Mieterin ein sogenanntes Messiesyndrom entwickelt hat.

Eine solche Erkrankung kann verschiedene Ausformungen haben. Aus Sicht wohl aller Beteiligten bestand hier das Glück, dass sich die Krankheit nur auf Papier, Kleidung und Erinnerungsstücke bezog. Die Mieterin lagerte also keine verderblichen, giftigen oder selbstentzündlichen Sachen. Ein Sachverständigengutachten kam daher zu dem Ergebnis, dass wegen der Art der gesammelten Gegenstände keine konkrete Gefährdung für das Eigentum des Vermieters bestand.

Dennoch wollte der Vermieter nicht akzeptieren, dass sein Eigentum so genutzt wird. Daher mahnte er die Mieterin ab und forderte sie auf das ganze Zeug aus der Wohnung zu schaffen. Als diese den Wünschen des Vermieters nicht nachkam, kündigte er den Vertrag. Schließlich erhob er Klage auf Räumung der Wohnung.

Die Entscheidung:

Für Streitigkeiten um gemieteten Wohnraum ist in der ersten Instanz immer das Amtsgericht zuständig. Es folgte hier der Meinung des Vermieters. Daher verurteilte es die Mieterin zur Räumung der Wohnung. Diese aber fühlte sich weiterhin im Recht und verfolgte es in der Berufungsinstanz weiter. Für die Berufung zuständig war das Landgericht in Münster. Es behandelte unter dem Aktenzeichen 01 S 53/20.

Anders als das Amtsgericht wie es die Räumungsklage ab. Das Landgericht konnte keinen gesetzlichen Kündigungsgrund finden. Vor allem sah das Landgericht im Verhalten der Mieterin keinen Verstoß gegen deren Pflichten aus dem Mietvertrag. Auch die Position des Vermieters die Kündigung sei gerechtfertigt, weil eine abstrakte Gefahr ausreichen müsse, führt nicht zur Annahme eines Pflichtverstoßes. Dies schon deshalb, weil jede Nutzung eine potentielle Gefährdung bedeutet. Würde man dies für eine Kündigung ausreichen lassen, wäre der sozialer Kündigungsschutz im Wohnraummietrecht ausgehebelt. Stellt eine Nutzung aber keinen Eingriff in die Rechte anderer dar, kann jeder Mieter in seiner Wohnung so leben, wie es ihm gefällt.

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