Mehrkosten nach mangelbedingter Kündigung sind kein Mangelanspruch

Mehrkosten nach mangelbedingter Kündigung sind kein Mangelanspruch. Daher allgemeine Verjährung von mind. 3 Jahren.

Der Fall:

Eine Reinigungsfirma hatte Ausschreibungen des Landes Berlin gewonnen. So legte die Firma denn los. Mit dem aber was sie ablieferte, war die Landesverwaltung nicht zufrieden. Daher schrieb sie die Reinigungsfirma immer wieder an und beschwerte sich über nicht ausreichend gereinigte Räume. Schließlich mahnte sie die Firma ab.

Offenbar kriegte die Reinigungsfirma die Sache aber auch danach nicht so hin, wie die sich die Verantwortlichen in Berlin das so vorstellten. Im Oktober 2013 kündigte das Land daher alle drei Aufträge.

Nun konnten die Sachen ja aber nicht ungereinigt bleiben. Es musste also schnell eine andere Firma her. Das Land Berlin hat für die Leistungen der neuen Firma für die Zeit zwischen Kündigung und dem geplanten Ende des Vertrages mit der alten Firma einen sechsstelligen Betrag mehr berappt, als sie der ersten Firma gezahlt hätte. Diese Mehrkosten wollte sie von der ersten Reinigungsfirma ersetzt haben.

Da diese nicht mitzog erhob das Land Berlin im Jahr 2016 Klage gegen die erste Reinigungsfirma.

Die Entscheidung:

Zunächst befasste sich das Landgericht Berlin mit der Sache. Es wies die Klage ab, ohne zum eigentlichen Anspruch etwas sagen zu müssen. Es war nämlich der Meinung, dass es sich bei dem hier geltend gemachten Anspruch um einen Mängelgewährleistungsanspruch aus Werkvertrag handelte. Bei Werkleistungen zur Wartung einer Sache verjähren Mängelansprüche in zwei Jahren. Reinigungsarbeiten sind Wartungsarbeiten. Daher sah das Landgericht die Forderungen als verjährt an, da sie erst 3 Jahre nach Vertragsende gerichtlich geltend gemacht wurden.

Da auch das Kammergericht dies so sah, das Land Berlin aber nicht aufgab, hat sich der Bundesgerichtshof die Sache unter dem Aktenzeichen VII ZR 1/19 angesehen. Der BGH kam zu dem Schluss, dass die Sache zumindest nicht wegen Verjährung zurückgewiesen werden könnte. Es hat sie daher an das Kammergericht zurückgeschickt.

Richtig ist zwar, dass es sich hier um eine Leistung zur Wartung einer Sache handelt. Bei dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch handelt es sich aber nicht um einen Anspruch aus Mängelgewährleistung. Dies obwohl die Kündigung aufgrund von Mängeln erklärt wurde. Der Schadenersatzanspruch ist war Folge der Kündigung, aber nur mittelbar Folge des Mangels. Bei Kündigungen gilt generell die allgemeine, dreijährige Verjährungsfrist und zwar unabhängig von den Gründen aus denen die Kündigung erfolgt war. Diese drei Jahre waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

Kontaktieren Sie uns

Zum Urteil