Maklercourtage und Steuer bei Rücktritt vom Kauf.

Maklercourtage und Steuer bei Rücktritt vom Kauf. Wenn Verkäufer seine Pflichten verletzte muss er auch das ersetzen.

 

Der Fall:

Der Eigentümer eines Grundstücks mit einem Wohnhaus und einem Betriebsgebäude verkaufte dieses für € 710.000,00. An Nebenkosten zahlte der Käufer unter anderem die Courtage für den Makler in Höhe von € 25.347,00 und die Grunderwerbsteuer von € 23.800,00.

Irgendwas passte mit der Immobilie aber nicht. Das Gericht beschreibt den Mangel nicht, aber zumindest war der Käufer der Meinung, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hatte. Er fühlte sich also übers Ohr gehauen und wollte sein Geld zurück. Der Vermieter sah das ganz anders. Er meinte es sei alles ordentlich gelaufen und wollte nicht zahlen.

Der Käufer verklagte ihn daraufhin. Dabei wollte er nicht nur den Kaufpreis zurück. Er verlangte auch die anderen Ausgaben die er hatte. Darunter die Zahlungen an den Makler und an das Finanzamt. Im Gegenzug war er bereit dem Verkäufer seine Erstattungsansprüche gegen die beiden abzutreten.

Die Entscheidung:

In der ersten Instanz hat das Landgericht die Klage komplett abgewiesen. Dagegen legte der Käufer Berufung ein und hatte mir der zum Großteil auch Erfolg. Das Oberlandesgericht sprach ihm den Kaufpreis und einige Kosten zu. Darunter waren aber nicht die Maklerkosten und die Steuer. Es sah hier keinen Schaden für den Käufer. Mit Wegfall des Kaufvertrages nämlich müssten beide, also Maker und Finanzamt, zurückzahlen.

Wegen dieser ging der Kläger dann zum BGH. Der bearbeitete den Fall unter dem Aktenzeichen V ZR 272/19. Hier obsiegte der Kläger dann endgültig und vollständig. Nach Meinung des fünften Senats des BGH ist zwar richtig, dass der Käufer Erstattungsansprüche gegen den Makler und das Finanzamt hat. Das aber lässt den Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer nicht entfallen.

Dem Geschädigten wurde vom Schädiger Unrecht getan. Daher soll er mit dem zusätzlichen Aufwand der mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte verbunden ist nicht belastet werden. Auch ist es ihm nicht zumutbar das Risiko zu tragen, dass der Dritte das Geld gar nicht hat ihn auszuzahlen. Beides liegt beim Schädiger, hier also dem Verkäufer. Zwar muss der Käufer ihm seine Rechte gegen die beiden zwar abtreten, aber das hatte dieser ja schon angeboten.

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Beitrag erstellt von RA Sebastian Krieger