Mängelbeseitigungsvorschuss bei VOB vor Abnahme

Mängelbeseitigungsvorschuss bei VOB vor Abnahme. In aller Regel nur bei Kündigung des Vertrages, aber…

 

Der Fall:

Der Eigentümer einer größeren Anlage wollte sanieren und erteilte hierfür verschiedene Aufträge. So für „die Erneuerung der Treppenanlagen, des Belages und der Deckbeschichtung der Trogwände“ unter Einbeziehung der VOB/B.

Nachdem diese Arbeiten erledigt worden waren forderte die Auftragnehmerin von der Bauherrin die Abnahme. Diese aber schickte einen Brief indem sie die Abnahme unter Verweis auf 39 Mängel ablehnte und die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens ankündigte.

Nachdem dieses Gutachten vorlag erstellte die Auftragnehmerin ihre Schlussrechnung. Die im Gutachten bestätigten Mängel erkannte sie damit nicht an. Die Schlussrechnung beglich die Auftraggeberin nicht und betrieb stattdessen das selbständige Beweisverfahren. Dieses bestätigte zumindest einige der Mängel. Für deren Beseitigung setzte der Gutachter einen Betrag von € 121.000,00 an.

Da die Auftraggeberin während der Bauausführung Abschlagszahlungen geleistet hatte belief sich die Forderung der Auftragnehmerin in der Schlussrechnung aber nur noch auf etwa € 45.000,00. Die Auftraggeberin meinte daher einen Zahlungsanspruch zu haben. Da sich die beiden nicht einigen konnten war es dann die Auftraggeberin die auf Zahlung klagte.

Darauf reagierte die Auftragnehmerin mit einer Widerklage. Sie wehrte sich also nicht nur gegen die Forderung der Auftraggeberin, sondern ging in den Gegenangriff über und beantragte die Verurteilung der Auftraggeberin einen Betrag von etwa € 12.000,00 zu bezahlen. Dabei erkannte sie zumindest einen Mangel in Form fehlender Fugen an. Zahlen wollte Sie hierfür aber nicht, weil sie der Auftraggeberin angeboten habe den Mangel selbst zu beseitigen. Das aber habe die Auftraggeberin verweigert.

Die Auftragnehmerin war unter anderem der Meinung, es sei nicht möglich den Mängelbeseitigungsvorschuss bei VOB vor Abnahme zu verlangen, ohne den Vertrag zu kündigen. Auch dies war nicht geschehen.

Die Entscheidung:

Das zunächst zuständige Landgericht gab der Klage zum Teil, der Widerklage gar nicht statt. Die Auftragnehmerin legte dagegen Berufung ein. Damit wurde das Oberlandesgericht Celle für die Sache zuständig. Es bearbeitete im Streit unter dem Aktenzeichen 6 U 19/21 und wies die Berufung zurück.

Es gab der Auftragnehmerin soweit Recht, als dass der Vorschuss der Mangelbeseitigungskosten ohne Abnahme in aller Regel nur nach Kündigung verlangt werden kann. Die aber kann unterbleiben, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert. Dabei hilft es nicht, wenn die Beseitigung eines Mangels zugesagt wird, der im Verhältnis zu allen Mängeln nur unwesentlich ist. Die fehlenden Fugen waren einer von vielen Mängeln und in ihrem Gesamtgewicht nur recht klein. Daher konnte sich die Beklagte nicht durchsetzen.

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