LG Köln: Kein Urheberrechtsverstoß bei Streaming

Landgericht Köln

Pressestelle

Pressemitteilung in  Sachen  „Streaming Abmahnung“

 

Landgericht  Köln:  Beschwerden  von  Anschlussinhabern  stattgegeben, die von der „The Archive AG“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf  der  Plattform  redtube.com  abgemahnt worden  waren  (siehe  hierzu auch  die  Pressemitteilungen  des  Landgerichts  Köln  vom  10.12.2013 und vom  20.12.2013,  abrufbar  unter http://www.lg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/index.php).

Der  Kammer  zufolge  hätte dem  Antrag  der  „The  Archive  AG“  auf Herausgabe  der  bestimmten  IP-Adressen  zuzuordnenden  Namen  undAnschriften  von  Kunden  der  Deutschen  Telekom  nicht  entsprochen werden dürfen. Einer der Beschlüsse (Aktenzeichen 209 O 188/13) ist in anonymisierter  Form  unter  dem  vorgenannten  Link  abrufbar.  Weitere Entscheidungen werden in Kürze erwartet.

Die Kammer hat die Abweichung von ihrer ursprünglichen Entscheidung damit begründet,  dass im Antrag der „The  Archive  AG“ (Antragstellerin) von  Downloads  die  Rede  war,  während  es  sich  tatsächlich – wie  sich später  herausstellte – um  den  Abruf  von  Videos  auf  einer  Streaming-Plattform  handelte. Ein bloßes  Streaming  einer  Video-Datei bzw.  deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung  der  Kammer  aber  grundsätzlich  noch  keinen  relevanten rechtswidrigen  Verstoß  im  Sinne  des  Urheberrechts,  insbesondere keine  nur  dem  Urheber  erlaubte  Vervielfältigung  gemäß  §  16  des Urheberrechtsgesetzes  (UrhG)  dar.  Da  es  um  Streaming  ging,  war zudem  unklar geblieben, wie  das eingesetzte  Ermittlungsprogramm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Streamvon  dem  Server  des  Anbieters  redtube.com  abruft.  Auch  nach  einem Hinweis  der  Kammer  im  Rahmen  des  Beschwerdeverfahrens  hatte  die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.

Die  Kammer  hat  angedeutet,  dass  ihre  Entscheidung  auch  Bedeutung für  ein  Beweisverwertungsverbot  in  einem  Hauptsacheprozess  (z.B.über die Berechtigung der Abmahnkosten) haben könnte.

Die  Entscheidungen  sind  nicht  rechtskräftig.  Die  Antragstellerin  kann ihrerseits  gegen  die  nunmehr  getroffene  Entscheidung  Beschwerde einlegen.

Bis  zum  heutigen  Tag  (27.01.2014)  sind  beim  Landgericht  Köln  über 110 Beschwerden gegen die Auskunft gestattende Beschlüsse in dieser Angelegenheit eingegangen. Neben der Bearbeitung dieser zahlreichen Beschwerden  steht  im  Moment  die  zügige  Beantwortung  aller Akteneinsichtsgesuche  im  Vordergrund.  Die  Möglichkeit,  schnell  und unbürokratisch  per  Fax  Einsicht  in  die  wesentlichen  Dokumente  zu bekommen,  wird  von  den  Betroffenen  und  ihren  Rechtsanwälten  gut angenommen. In  einigen  Verfahren  hat  der  damals  die  Antragstellerin  vertretende Rechtsanwalt  das  Mandat  niedergelegt.  Gründe  hierfür  sind  nicht angegeben worden.

(Dr. Christian Hoppe)

Pressesprecher