LG Coburg: Zur Verjährung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen

21. November 2016 – Pressemitteilung 20/16

Zu spät, zu spät!

Zur Verjährung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen

Die Klage eines Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Beseitigung bestehender und Unterlassung künftiger Feuchtigkeitseinwirkungen auf seine an der Grundstücksgrenze errichtete Garage wurde abgewiesen. Die Ansprüche sind verjährt.

Macht der Berechtigte seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, tritt Verjährung ein. Mag die Klage zu einem früheren Zeitpunkt auch noch so erfolgreich gewesen sein, nach Verjährungseintritt ist sie auf Kosten der Klagepartei abzuweisen, wenn sich die Gegenseite hierauf beruft. So werden Streitigkeiten über längst vergangene und deshalb auch schwer aufklärbare Umstände vermieden, dauerhaft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden geschaffen.

In dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall stritten Nachbarn bereits vor einigen Jahren um Putzabplatzungen, Feuchtigkeitserscheinungen u. a. an der Garage des Klägers. Der hatte die Garage 1993 unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten errichten lassen, welche ihrerseits 1998 einen Carport ebenfalls an der Grundstücksgrenze errichteten, u. a. für die Lagerung von Holz. Weil schon 2003 Schäden an der Garagenwand entstanden waren, hatten sich die Nachbarn damals darauf verständigt, dass mit geringem Abstand zur Garagenwand zu deren Schutz am Carport der Beklagten eine Sperrholzplatte angebracht werden sollte, was auch geschah.

Weil der Kläger meinte, später aufgetretene Feuchtigkeits- u. a. Schäden an seiner Garage würden von dem im Carport gelagerten Holz herrühren, verlangte er mit seiner im Jahr 2013 erhobenen Klage zunächst die Beseitigung des Holzes. Später, aus Anlass eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens, behauptete der Kläger, die Schäden an seiner Garagenwand seien auf Erdaufschüttungen zurückzuführen, welche die Beklagten bei der Errichtung ihres Carports beauftragt hätten.

Die Beklagten beriefen sich auf Verjährung und machten weiter geltend, nicht sie, sondern der Voreigentümer ihres Grundstücks habe die Erdaufschüttungen zu verantworten.

Das Landgericht wies die Klage ab. Dem Umstand, dass der Kläger schon nicht nachgewiesen hatte, dass die Beklagten und nicht der Voreigentümer ihres Grundstücks die Erdaufschüttungen veranlasst hatten, spielte dabei keine entscheidende Rolle, weil die Ansprüche des Klägers verjährt waren.
Davon waren sowohl die geltend gemachte Beseitigung der Feuchtigkeitseinwirkungen als auch die weiterhin beantragte Unterlassung künftiger Eigentumsbeeinträchtigungen durch weiteres Eindringen von Wasser erfasst.
Die Verjährung tritt in diesen Fällen innerhalb von drei Jahren ein, nachdem die Störung eingetreten ist und der Kläger die wesentlichen Umstände seines Anspruchs kennt oder jedenfalls kennen müsste. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, tritt Verjährung jedenfalls nach zehn Jahren ein. Entscheidend für den Beginn der genannten Fristen ist das Entstehen der Störungsquelle, um deren Beseitigung es geht. Das war hier mit der Errichtung des Carports aber bereits 1998 der Fall gewesen. Auch von der Feuchtigkeit an seiner Garagenwand wusste der Kläger bereits seit 2003, so dass der beantragte Unterlassungsanspruch, der erstmals im Jahr 2015 im laufenden Verfahren geltend gemacht wurde, ebenfalls schon verjährt gewesen war.

Soweit der Kläger schließlich noch die Entfernung der Sperrholzplatte von der Carport-Rückwand der Beklagten verlangt hatte, verlor er den Rechtsstreit ebenfalls. Nach der Entscheidung des Landgerichts kann der Kläger nicht zunächst seine Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichten und sodann von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser eine ausreichende Hinterlüftung der Garagenwand gewährleistet. Hierfür hätte der Kläger mit der Einhaltung eines Grenzabstandes vielmehr leicht selbst sorgen können und auch müssen.

Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil wies das Oberlandesgericht Bamberg zurück.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen 12 O 88/15;
nachgehend Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 18.07.2016, Aktenzeichen 4 U 7/16)