LG Coburg: Haftung bei Pferdeeinstellvertrag
16. Juli 2012 – Pressemitteilung 495/12
Zur Frage der Pflichten aus einem Pferdeeinstellvertrag
Kurzfassung:
Wer sein Pferd in einem Pensionsstall einstellt, sollte für den Fall einer plötzlichen Erkrankung seines Pferdes schnell erreichbar sein. Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund Nichterreichbarkeit der Pferdeeigentümerin, kann den Inhabern der Pferdepension in der Regel nicht angelastet werden.
Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem eine Schadenersatzklage einer Pferdeeigentümerin gegen die Inhaber einer Pferdepension abgewiesen wurde. Die Pferdepensionsinhaber hatten ihre Pflichten aus dem Verwahrvertrag hinsichtlich des Pferdes nicht verletzt.
Sachverhalt:
Das Pferd der Klägerin befand sich im Pensionsstall der Beklagten. Eines Morgens im Mai 2009 erkrankte das Pferd. Die Inhaber der Pferdepension riefen den Tierarzt, der um 8.00 Uhr erschien. Dieser vermutete eine leichte Verstopfung und verabreichte ein Medikament. Trotzdem verschlechterte sich der Zustand des Pferdes im Laufe des Vormittags, so dass der Tierarzt erneut gerufen wurde. Gegen 10.30 Uhr diagnostizierte er Koliksymptome und erklärte, dass es erforderlich sei, das Pferd in eine Tierklinik zu bringen. Die Inhaber der Pferdepension beauftragten dann andere Reiterinnen, die Pferdeeigentümerin über die Erkrankung in deren 15 km entferntem Anwesen zu benachrichtigen. Als die beiden Reiterinnen dort gegen 11.00 Uhr antrafen, fanden sie niemanden vor. Sie warteten sogar bis 13.30 Uhr ab, bis die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten zurückkehrte. Gegen 14.30 Uhr holte dann der Lebensgefährte der Klägerin das erkrankte Pferd ab und fuhr es in die Tierklinik nach Bamberg, wo es gegen 16.30 Uhr untersucht wurde. Der Versuch einer Behandlung durch Wälzen des narkotisierten Pferdes war nicht erfolgreich. Die Zustimmung zu einer 6.500,00 Euro teuren Operation erteilte die Klägerin nicht. Daher musste das Pferd am darauffolgenden Tag eingeschläfert werden.
Die Klägerin wollte nun den Wert des Pferdes, den sie mit 8.000,00 Euro angab, von den Pferdepensionsinhabern ersetzt haben. Diese hätten ihre Pflichten aus dem Einstellvertrag verletzt. Sie hätten die Erkrankung des Tieres ihr gegenüber unverzüglich am Vormittag telefonisch anzeigen müssen. Sie sei bis etwa 10.00 Uhr telefonisch erreichbar gewesen. Spätestens nach dem zweiten Besuch des Tierarztes gegen 10.30 Uhr hätten die Pensionsinhaber den Transport des Pferdes in die Klinik selbst veranlassen müssen.
Die Beklagten verteidigen sich damit, dass sie ab 10.30 Uhr mehrfach versucht hätten, die Klägerin bzw. deren Lebensgefährten telefonisch zu erreichen. Unter keiner Nummer sei ein Anruf angenommen worden. Nur deshalb hätten sie die beiden Reiterinnen zum Wohnort der Klägerin geschickt. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, das Pferd selbst in die Klinik zu bringen. Angesichts der hohen Kosten müsse diese Entscheidung der Pferdeeigentümer selbst treffen. Die Beklagten bringen zudem vor, dass auch bei einer früheren Einlieferung des Pferdes in die Klinik dieses nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 30 % durch Wälzen hätte gerettet werden können.
Gerichtsentscheidung:
Die Klage der Pferdeeigentümerin blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung seitens der Pferdepension erkennen. Zwar beinhaltet der zwischen den Parteien geschlossene Verwahrvertrag eine Pflicht zur Rettung der verwahrten Sache bei akuter Gefahr. Erforderlich sind jedoch nur diejenigen Maßnahmen, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Verwahrer zu erwarten sind. Diese Pflichten wurden gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Die Tierpension traf diejenigen Maßnahmen, die aufgrund der Gesamtumstände aus der damaligen Sicht erforderlich und erfolgversprechend waren, um das Pferd zu retten. Ein Anruf bei der Klägerin vor 10.30 Uhr war nicht erforderlich. Bei seinem ersten Besuch riet der Tierarzt noch nicht zu einem Verbringen in die Tierklinik. Erst um 10.30 Uhr wurde dieser tierärztliche Rat aufgrund der Verschlechterung des Zustandes erteilt. Dann versuchten die Beklagten mehrfach die Klägerin telefonisch zu erreichen, was die beiden Reiterinnen, die anschließend das Anwesen der Klägerin aufsuchten, bestätigten. Diese Angaben erachtete das Gericht als lebensnah. Denn üblicherweise versucht man erst einen Anruf, bevor man einen Boten, hier die beiden Reiterinnen, zu einem 15 km entfernten Anwesen schickt. Dass die Pferdeeigentümerin erst um 13.30 Uhr informiert werden konnte, kann jedenfalls nicht der Pferdepension angelastet werden.
Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass die Pferdepension auch nicht verpflichtet war, das Pferd der Klägerin selbst in eine Tierklinik zu bringen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sah der Tierarzt gegen 10.30 Uhr nicht. Der Tierarzt war der Auffassung, dass der Gesundheitszustand des Tieres zunächst eine Benachrichtigung der Klägerin zuließ, damit diese über das weitere Vorgehen hinsichtlich ihres Pferdes entscheiden konnte. Somit stellte das Gericht keinerlei Pflichtverletzung der Tierpension fest und wies die Klage ab.
Fazit:
Es dürfen die Anforderungen an denjenigen, der verwahrt, nicht so hoch geschraubt werden, dass bei Verlust oder Beschädigung der Sache eine Zufallshaftung droht. Die allgemeine Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung trägt der Eigentümer.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 07.03.2012, Az. 21 O 402/11; rechtskräftig)