Ladenfläche in WEG kein Begegnungs- und Gebetsraum.

Ladenfläche in WEG kein Begegnungs- und Gebetsraum. Bezeichnung in Teilungsvereinbarung ist im Zweifel Zweckbestimmung.

 

Der Fall:

Diesen Streit führten Mitglieder einer Wohneigentumsanlage. Zu dieser gehörten im Erdgeschoss auch Flächen in denen Geschäfte betrieben werden konnten. Eine dieser Geschäftsflächen gehörte drei Eigentümern, die diese Fläche vermietet hatten. Bei Gründung der Eigentümergemeinschaft war dort eine Bankfiliale drin.

Nun veränderten sich, wie wir alle wissen, die Verhältnisse. Die Banken ziehen sich aus dem Geschäft vor Ort immer mehr zurück und schließen Filialen. Die Eigentümer mussten auch hier anderen Mieter suchen und fanden auch einen. Allerdings handelte es sich nicht um einen Geschäftsmann, sondern um einen Kulturverein. Der nutzte die Fläche nicht um Waren zu verkaufen, sondern als Begegnungsstätte und Gebetsraum.

Hiervon waren die meisten der übrigen Eigentümer nicht begeistert. So fand ein Antrag eine Mehrheit, der die notfalls gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf Kündigung des Mietvertrages durch die Eigentümer des Ladenlokals vorsah.

Die aber wollten auf die Einnahmen nicht verzichten und weigerten sich. Sie waren der Meinung, dass die Bezeichnung der Fläche als „Laden“ keine Zweckbestimmung sei. Damit sollte nur die Fläche beschrieben werden. Quasi in Abgrenzung zu den Wohnungen.

So kam es dann dazu, dass die Gerichte die Sache entscheiden mussten.

Die Entscheidung:

Das erste Gericht das sich damit beschäftigte war das Amtsgericht München. Gegen dessen Urteil gingen die drei Eigentümer, die hier verloren hatten, in Berufung zum Landgericht München I. Dort bekam die Sache das Aktenzeichen 1 S 2103/20.

Das LG beendete die Sache zwar indem es die Berufung als unzulässig verwarf. Die Beklagten hatten nämlich eine Frist versäumt. Das Gericht führte aber auch aus, dass, wenn es in der Sache selbst hätte entscheiden müssen, das Ergebnis dasselbe gewesen wäre. Bezeichnungen in Teilungserklärungen sind im Zweifel normativ und nicht nur beschreibend zu verstehen und eine Gebetsstätte ist halt kein Laden.

Auch ist die Geräuschbelastung der Bewohner bei einer Gebetsstätte eher größer als bei einem Laden. Dort kommen zum gleichen Zeitpunkt mehr Menschen zusammen was mit höherer Lautstärke verbunden ist.

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