Kündigung wegen Mietrückstandes muss zeitnah erfolgen.

Kündigung wegen Mietrückstandes muss zeitnah erfolgen. Ansonsten keine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung.

Der Fall:

Ein Mieter in Leipzig war wohl vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Daher hatte er die Zahlungen an seinen Vermieter für einen gewissen Zeitraum gekürzt. Das aber war nicht mit dem Vermieter abgesprochen. Auch war mit der Wohnung alles in bester Ordnung. Daher konnte er die Reduzierung der Miete nicht auf eine Vertragsverletzung durch den Vermieter stützen.

Überweist ein Mieter aber weniger Miete ohne hierfür einen guten Grund zu haben, löst das bei Vermietern selten Freude aus. Wird der offene Betrag nicht schnellstens ausgeglichen, entsteht meist der Wunsch den Mieter möglichst bald aus der Wohnung zu bekommen. Dies unterstützt der Gesetzgeber auch. Bei bestimmten Rückständen erlaubt er dem Vermieter den Vertrag ordentlich zu kündigen. Ist der Rückstand noch höher kann er den Vertrag sogar außerordentlich kündigen.

Hier hatte der Mieter seine Probleme wohl wieder in den Griff bekommen. Jedenfalls ging die Miete irgendwann wieder vollständig auf dem Konto des Vermieters ein. Für den Ausgleich des entstandenen Rückstandes reichte es aber entweder nicht, oder der Mieter dachte sich er müsse es nicht nachzahlen.

Und tatsächlich hatte die Vertragsverletzung des Mieters für immerhin eineinhalb Jahre keine Folgen. Dann flatterte aber unvermittelt eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung ins Haus. Diese war mit dem damaligen Mietausfall begründet.

Der Mieter zog aber trotz Kündigung nicht aus. Also versuchte der Vermieter die Räumung auf dem Rechtsweg zu erreichen.

Die Entscheidung:

Damit scheiterte er vor dem Amtsgericht. Gegen diese Entscheidung legte er Berufung ein. Zuständig hierfür war das Landgericht Leipzig, das die Sache unter dem Aktenzeichen 02 S 401/19 führte.

Das LG wies die Klage ebenfalls ab, denn eine Kündigung wegen Mietrückstandes muss zeitnah erfolgen. Der Grund aus dem der Gesetzgeber dem Vermieter in einem solchen Fall ein Kündigungsrecht einräumt ist die Erkenntnis, dass es ihm nicht zumutbar ist einen Mieter zu behalten der den Vertrag auf so schwere Weise bricht. Nimmt ein Vermieter das aber für einen längeren Zeitraum hin, macht er damit deutlich, dass es für ihn nicht so schlimm ist. Ist es aber in diesem Einzelfall gar nicht schlimm, liegt keine Unzumutbarkeit vor.

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