Kraftstoffverbrauch über den Prospektangaben ein Mangel?
Kraftstoffverbrauch über den Prospektangaben ein Mangel? Eine Abweichung von über 10% gibt Recht auf Rückgabe des Autos.
Der Fall:
Eine Frau kaufte ein neues Auto von einem gewerblichen Händler. Sie zahlte dafür etwa € 16.000,00. Vorher hatte sie sich angesehen was der Hersteller zu dem Auto so alles in seinen Prospekt geschrieben hatte. Das waren unter anderem Angaben zum Spritverbrauch.
Das Auto sollte demnach auf einer Strecke von einhundert Kilometern nicht mehr als 7,2 Litern verbrauchen, wenn es innerhalb einer Ortschaft gefahren wird. Über Land sollte er nicht mehr als 5,1 Liter auf diese Entfernung verbrennen. Bei Fahrten über Land und durch die Stadt sollte der Verbrauch bei 5,8 Litern auf 100 Kilometern liegen.
Die Käuferin stellte fest, dass diese Angaben nicht zutrafen. Tatsächlich verbrauchte der Wagen mehr. Dies basierte auf Aufzeichnungen der Käuferin zu ihren Fahrten und ihren Tankabrechnungen. Dabei war sie auf unterschiedlichen Streckentypen unterwegs. Mal fuhr sie zwischen zwei Besuchen bei Tankstellen nur in der Stadt, mal weite Strecken auf der Autobahn.
Der durchschnittliche Verbrauch lag dabei nicht bei 5,8 Litern sondern bei circa 8 Litern. Das ist schon was ganz anderes.
Wegen des höheren Verbrauchs schrieb sie den Autohändler an und forderte ihn auf das Auto zurückzunehmen und ihr das Geld zurückzuzahlen. Neben dem Geld für das Auto wollte sie aber noch andere Kosten ersetzt haben. Ohne dieses Auto konnte sie zum Beispiel mit den neuen Winterreifen nichts anfangen. Vor allem aber hat sie sich ausgerechnet, dass sie für Sprit € 1.296,00 weniger hätte ausgeben müssen, wenn der Wagen die angegeben Verbrauchswerte tatsächlich gehabt hätte. Auch dieses Geld wollte sie nun vom Händler zurück.
Als der nicht wollte, erhob die Käuferin Klage. Der Händler argumentierte, dass die Werte, die im Prospekt angegeben werden müssen Laborwerte seien. Dort gäbe es viele Faktoren nicht, die den Verbrauch beeinflussten. So ist der zum Beispiel abhängig vom Fahrstil, der Notwendigkeit zum Stop and Go, dem Wetter und anderem. Diese Angaben erheben gar nicht den Anspruch auf Realität.
Die Entscheidung:
Das Urteil in der Sache fällte das Landgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 15 O 425/13. Es gab der Klage mit kleinen Einschränkungen statt. Dabei gibt es dem Verkäufer durchaus darin Recht, dass die angegebenen Werte im Straßenverkehr nicht erreicht werden müssen. Es hatte aber einen Sachverständigen beauftragt. Und der stellte fest, dass die Werte auch unter Laborbedingungen nicht stimmen konnten.
Tatsächlich war der Verbrauch innerorts fast um ein Drittel höher. Außerorts immerhin um ca. 15% und in der Kombination um ein Viertel. Damit übersteigt der Verbrauch die angegebenen Werte um mehr als 10%. Diese 10% stellen eine Grenze dar bei deren Überschreitung ein Mangel vorliegt.
Die gezogenen Nutzungen musste sich die Klägerin anrechnen lassen und auch mit den Nebenforderungen scheiterte sie zum Teil. Im Wesentlichen hat sie das Verfahren aber gewonnen.