Kräftige Wandfarben und Dübellöcher bei Wohnungsrückgabe.

Kräftige Wandfarben und Dübellöcher bei Wohnungsrückgabe. Verschließen und Weißeln durch Mieter vorzunehmen.

Der Fall:

In den letzten zwei Jahrzehnten hat sich im Bereich der Schönheitsreparaturen zu Gunsten von Mietern viel getan. Vielleicht deshalb waren Mieter der Meinung ihre Wohnung unrenoviert zurückgeben zu können.

In einem Zusatz zum Mietvertrag hatten sie sich verpflichtet die Wände der Wohnung vor dem Auszug weiß zu streichen. Der Vermieter verlangte diese Zusatzvereinbarung von allen seinen Mietern. Das ist Voraussetzung für die Anwendung der oben erwähnten Verschärfungen zu Gunsten der Mieter.

Als sie nun auszogen meinten die Mieter in unserem Fall daher wohl die vertragliche Verpflichtung sei nichtig. Dementsprechend gaben sie die Wohnung unrenoviert zurück. Das bedeutet konkret, dass die Wände in kräftigen Latexfarben gestrichen waren. Außerdem befanden sich überall Dübellöcher und in der Küche war die Tapete kaputt, weil die Mieter dort mit Silikon eine Leiste an die Wand geklebt hatten. Die Leiste hatten sie mitgenommen. Dagelassen hatten Sie die Löcher in der Tapete die entstanden, als sie die Platte von der Wand zogen.

Der Vermieter forderte die Mieter auf die Wohnung in Ordnung zu bringen. Dem kamen die Mieter nicht nach. Daraufhin ließ der Vermieter das von einem Maler erledigen und zog die hierfür entstandenen Kosten von der Kaution ab.

Die Mieter aber waren ja der Meinung diese Arbeiten gar nicht machen zu müssen. Folgerichtig meinten sie auch, hierfür nicht zahlen zu müssen und konsequenterweise akzeptierten sie den Abzug von der Kaution nicht. So kam es dann zum Rechtsstreit

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Mieter ließen diese Entscheidung vom Landgericht prüfen. Zuständig war das LG in Wuppertal. Dieses gab der Sache das Aktenzeichen 9 S 18/20.

Hier aber unterlagen die Mieter auch zum größten Teil. Dabei erkannte das LG die Zusatzvereinbarung nicht an. Die Schönheitsreparaturen mussten daher vom Vermieter durchgeführt werden. Bei den Dübellöchern, der kaputten Tapete und den kräftigen Latexfarben handele es sich aber um Umstände, deren Beseitigung nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun haben. Die hier notwendigen Arbeiten gehen über das hinaus, was man als Schönheitsreparatur bezeichnen könne.

Die Mieter waren daher verpflichtet einen Zustand herzustellen, bei dem Schönheitsreparaturen ausgereicht hätten. Im Ergebnis hatte der Maler also zum Teil Schönheitsreparaturen ausgeführt die der Vermieter zahlen musste und zum Teil weitergehende Maßnahmen, die auf Kosten der Mieter gingen. So verurteilte das LG den Vermieter einen kleinen Teil der Kaution zu zahlen.

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