Klimaanlage an der Außenfassade geht nur bei Zustimmung aller

WEG Klimaanlage an Außenfassade nur bei Zustimmung aller Eigentümer. Eigentümer muss schwitzen weil Nachbar es so will.

Der Fall:

Er spielte sich in einer Wohneigentümergemeinschaft in Hessen ab. Einer der Eigentümer hatte bei der Gemeinschaft angefragt, ob er an der Außenfassade eine Klimaanlage installieren dürfe. Die Außenfassade steht im gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer. Daher darf der einzelne Wohnungseigentümer dort auch dann nicht tun und lassen was er will, wenn es die Wand seiner eigenen Wohnung betrifft.

Vermutlich wohnte der Antragsteller unter dem Dach. Jedenfalls sollte die Anlage knapp unter dem Dachfirst angebracht werden. Wer schon mal in einer Dachgeschosswohnung gelebt hat, dürfte den Wunsch verstehen in heißen Sommern dort für Abkühlung sorgen zu können.

Jedenfalls konnte die Eigentümerversammlung den Wunsch mehrheitlich gut verstehen und stimmte dem Antrag des „gekochten“ Miteigentümers zu. Leider aber gab es zumindest einen, der damit nicht einverstanden gewesen war. Vermutlich wohnte der nicht unter dem Dach und das Schwitzen des anderen war ihm reichlich egal und so verweigerte er seine Zustimmung.

Auch wollte er sich nicht damit abfinden in der Abstimmung unterlegen zu sein. So ging er zum Amtsgericht und erhob Klage den Beschluss der Eigentümerversammlung. Er sagte das Anbringen ener Klimaanlage an der Außenfassade geht nur bei Zustimmung aller. Die Amtsgerichte sind in erster Instanz für alle Streitigkeiten innerhalb von Wohneigentumsgemeinschaften zuständig.

Die Entscheidung:

Nach dem Ende des Verfahrens vor dem Amtsgericht konnte sich der hitzegeplagte Bewohner noch Hoffnungen machen bald einen kühlenden Luftzug genießen zu können. Die Klage hatte hier nämlich noch keinen Erfolg gehabt. Der Kläger legte die Sache dann aber dem Landgericht Frankfurt am Main vor. Dort wurde es unter dem Aktenzeichen 2/13 S 186/14 behandelt und hier gewann der Kläger.

Bei baulichen Veränderungen braucht´s in der Regel einen einstimmigen Beschluss. Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 22 Abs. 2 WohnEigG. Dieser bestimmt, dass eine Mehrheit von drei Viertel ausreicht, wenn die Maßnahme eine Modernisierung im Sinne des § 555b Nr. 1 bis 5 BGB ist, oder in der Anlage der aktuelle Stand der Technik eingebaut werden soll ohne die Eigenart der Wohnanlage zu ändern oder einzelne Eigentümer unbillig zu beeinträchtigen.

Die Klimaanlage sollte nur eine Wohnung betreffen. Daher kam das mit dem aktuellen Stand der Technik nicht in Betracht. Das LG war der Meinung, dass sich auch die Modernisierung auf die ganze Anlage beziehen muss und sah die Voraussetzung für das Ausreichen einer qualifizierten Mehrheit daher auch unter diesem Punkt nicht als gegeben an.

Wäre die optische Beeinträchtigung nur gaaanz klein gewesen, hätte der betroffene Eigentümer die Anlage auch ganz ohne Zustimmung der anderen anbringen können. Das aber ist bei einer Klimaanlage nicht der Fall.

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