Klagerecht des Mieters gegen Bebauungspläne?
Klagerecht des Mieters gegen Bebauungspläne? Auch Mieter kann negativ betroffen sein und Abwehrrechte wahrnehmen.
Der Fall:
Nachverdichtung ist in Zeiten der Wohnungsnot ein Mittel mit dem Gemeinden hoffen die Schaffung neuen Wohnraums zu ermöglichen. Das hat zwar den Vorteil, dass die freie Natur nicht in dem Maße zugepflastert wird, wie es sonst geschehen würde. Die Altbewohner aber könnten schon was dagegen haben. Schließlich bedeutet die Nachverdichtung für sie, dass Flächen in der Nähe, die bislang zum Beispiel Gärten waren nun bebaut werden.
Mit den neuen Gebäuden kommen auch mehr Menschen. Die aber haben auch ihre Autos dabei. Damit steigen der Lärm und die Abgasbelastung. Für die Altbewohner ist die Nachverdichtung daher zumindest mit gemischten Gefühlen verbunden.
Eine solche Nachverdichtung sollte in einem Bremer Stadtteil vorgenommen werden. Ein Bewohner war damit nicht einverstanden und wollte sich wehren. Er argumentierte damit, dass die Abgase denkmalgeschützte Gebäude angreifen würden, dass sie wertvolle Statuen aus Bronze beschädigen. Auch würde der Verkehrslärm zunehmen, was, zusammen mit dem mehr an Abgasen, seine Gesundheit beeinträchtigen würde.
Daher wollte er gegen die Entscheidung den Bebauungsplan entsprechend zu ändern klagen. Da im die finanziellen Mittel fehlten, stellte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Der unzufriedene Bewohner war nicht Eigentümer einer Immobilie im Planbereich. Er lebte dort zur Miete. Die Frage die sich stellte war die nach dem Klagerecht des Mieters gegen Bebauungspläne?
Die Entscheidung:
Wir können nur vermuten, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Die Entscheidung, die wir hier besprechen wollen, ist aber eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen über den PKH Antrag. Der Mieter musste also Beschwerde eingelegt haben. Das OVG bearbeitete die Sache unter dem Aktenzeichen 1 D 90/21.
Dem Antrag konnte es nur stattgeben, wenn es der Meinung war, dass die Klage nicht völlig aussichtslos war. Erfolgsaussichten konnten aber unter anderem nur dann vorliegen, wenn der Kläger auch als Mieter einen Anspruch auf Erhaltung des bisherigen Plans haben kann.
Das Gericht hat das bejaht. Generell kann jeder eine staatliche Maßnahme, und die Änderung eines Bebauungsplans ist eine solche, auch vom Mieter angegriffen werden. Er muss nur in selbst in einem Recht betroffen sein. Der Denkmalschutz hätte ihm daher nicht geholfen. Eine Gefährdung seiner Gesundheit trifft ihn aber natürlich schon.