Kettenschenkung im Steuerrecht zur Nutzung von Freibeträgen
Kettenschenkung im Steuerrecht zur Nutzung von Freibeträgen. Großeltern können an Eltern schenken die weiterschenken.
Der Fall:
Bei der Regelung des Nachlasses spielt immer auch die Erbschaftssteuer eine Rolle. Wichtig ist hier, dass Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer die gleiche Steuer sind. Sie fällt halt nur bei unterschiedlichen Gelegenheiten an. Für beide Fälle gelten dieselben Regeln zu den Freibeträgen.
Das bedeutet, dass, wenn man seinen späteren Erben schon zu Lebzeiten etwas schenkt, man den Freibetrag mit dieser Schenkung nutzen kann. Mit jedem Jahr das nach der Schenkung vergeht entsteht der Freibetrag zu einem Zehntel neu. Nach zehn Jahren steht er also wieder vollständig zur Verfügung. Kommt es dann zum Erbfall oder einer neuen Schenkung hat das steuerliche Vorteile.
Vermutlich wollte sich eine Dame aus Hamburg dies zu Nutze machen und ihre Tochter gleich mit. So vereinbarten drei Damen einen Termin beim Notar. Die Tochter brachte nämlich gleich noch ihre eigene Tochter mit.
Bei diesem Termin verschenkte die Großmutter an ihre Tochter ein Grundstück. Im selben Termin verschenkte die Tochter einen Teil dieses Grundstücks an ihre Tochter. Steuerlich sollte sich das so auswirken, dass sowohl die Tochter als auch die Enkelin die Freibeträge ausnutzen.
Zum Verständnis wichtig ist hier noch, dass die Freibeträge bei Schenkungen an Nachkommen höher sind als bei Schenkungen an Nachkommen von Nachkommen. Der Wert des Grundstücksteils war so hoch, dass der Freibetrag bei Schenkung des Grundstückteils von der Oma an ihre Enkelin nicht ausgereicht hätte. Er war aber nicht so hoch dass er bei einer Schenkung von der Mutter an die Tochter nicht gereicht hätte.
Nun bekam die Enkelin Post vom Finanzamt. Sie sollte Schenkungssteuer bezahlen aufgrund einer Schenkung, die sie von ihrer Oma erhalten hätte. Das Finanzamt war nämlich der Meinung, dass es eine Schenkung von Großmutter an Enkelin gewesen sei. Damit war die Tochter nun überhaupt nicht einverstanden und ging gegen den Steuerbescheid gerichtlich vor.
Die Entscheidung:
Die Sache wurde vom Finanzgericht in Hamburg behandelt sie hat dort das Aktenzeichen 3 K 123/18 erhalten. Die Enkelin war mit ihrem Vorgehen gegen den Steuerbescheid auch erfolgreich.
Die Annahme einer direkten Schenkungen von der Großmutter an die Enkelin wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Mutter gegenüber der Oma verpflichtet gewesen wäre den einen Teil an die Tochter weiter zu schenken. Dann nämlich, wäre die Entscheidung, dass die Tochter den Anteil am Grundstück erhalten solle nicht von der Mutter getroffen worden, sondern von der Großmutter. Eine solche Verpflichtung hat nach Auslegung des Gerichts hier aber nicht vorgelegen. Daher musste das Finanzamt anerkennen, dass die gesetzlichen Freibeträge zweimal genutzt wurden.