Keine Wertminderung einer Wohnung durch Abfallcontainer

Keine Wertminderung einer Wohnung durch Abfallcontainer. Immobilienkäufer müssen eine solche in der Nähe hinnehmen.

Der Fall:

Die Kläger in dieser Sache hatten eine Wohnung gekauft. Diese sollte in einem Haus liegen, das, so wie die gesamte Umgebung, erst noch gebaut oder zumindest fertig gebaut werden sollte. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag geschlossen wurde, war also von der späteren Umgebungsbebauung noch nicht alles erkennbar.

Die Käufer zahlten etwas mehr als eine halbe Million Euro für ihre Wohnung. Diese war zum großen Teil zu einem Platz hin ausgerichtet, den der Verkäufer in seinen Prospekten als „Piazza“ bezeichnet hatte.

Nach dem Einzug in ihr neues Heim verging den Käufern beim Blick vom Balkon hinaus auf die Piazza wohl ein wenig die Freude am neuen Zuhause. Denn dort stand eine von der Stadt aufgestellte Containeranlage. Immerhin drei Container für Altglas und einer für Papier waren dort aufgestellt worden. Für die Käufer war das eine unschöne Überraschung, die sich nur etwa 20 Meter vom Haus entfernt befand. Die Nutzung der Container würde zumindest bei offenem Fenster und auf dem Balkon daher deutlich zu hören sein

Ihre Versuche die Stadt dazu zu bewegen die Container doch woanders aufzustellen scheiterten. Diese wollte da nicht mitmachen. Daraufhin forderten sie mit Hilfe eines Anwalts den Verkäufer auf die Anlage zu beseitigen. Der aber wollte ebenfalls nicht. Im Übrigen hätte er ja auch gar nicht gekonnt. Es war ja nicht seine Anlage.

Die Kläger waren mit ihrer Kritik an der Aufstellung der Anlage nicht allein. Zusammen mit anderen Wohnungseigentümern beauftragten sie einen Sachverständigen für die Bewertung von Immobilien. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Immobilie mit Anlage weniger Wert hat, als ohne die Container. Für die Wohnung unserer Kläger kam er auf einen Minderwert von € 30.000,00. Diese wollten sie nun vom Verkäufer zurück. Als der nicht mitmachte, machten die Kläger den Verkäufer zum Beklagten unseres heutigen Falles.

Die Entscheidung:

Vor dem Landgericht scheiterten die Kläger genauso wie in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort hatte die Sache das Aktenzeichen I-21 U 46/19 bekommen. Die ökologische Abfallentsorgung über Container ist in Städten völlig normal. Für ein solches städtisches Leben hätten sich die Kläger mit dem Kauf einer Wohnung in dieser Lage aber gerade entschieden. Nun müssten sie auch diesen Nachteile ihrer Entscheidung hinnehmen.

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