Keine Vertretung durch Architekten nach ablehnendem Bescheid
Keine Vertretung durch Architekten nach ablehnendem Bescheid. Architektin kann diese Tätigkeit nicht abrechnen.
Der Fall:
Eine Architektin wurde von einem Bauherren in spe beauftragt. Neben anderen Leistungen sollte sie auch die Kommunikation und die Verhandlungen mit den Behörden führen. Bevor sie in die Detailplanungen einstieg, wollte sie vom zuständigen Bauamt erst einmal wissen, ob ein solcher Bau auf dem Grundstück grundsätzlich möglich ist. Sie stellte daher eine Bauvoranfrage. Das Amt war der Meinung, dass ein solches Gebäude an dieser Stelle nicht genehmigt werden könne. Es erlies dementsprechend einen negativen Bescheid.
Gegen diese Entscheidung war das Rechtsmittel des Widerspruchs zulässig. Insofern machte die Architektin alles richtig, als sie im Auftrag ihres Kunden gegen die Ablehnung Widerspruch einlegte. Der Widerspruch scheiterte. Später jedoch gewannen die Grundstückseigentümer eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid.
Die Architektin verlangte von der Stadt im Namen ihrer Auftraggeber dann Ersatz für die Kosten, die diesen für ihre Tätigkeit im erfolglosen Widerspruchsverfahren entstanden waren. Da ja ein Gericht festgestellt hatte, dass sowohl der erste auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig waren, ist ein Anspruch Ersatz der hieraus entstandenen Schäden in Form der Kosten der Rechtsverfolgung auch richtig. Zur Höhe berief sich die Architektin auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Irgendwie hat die zuständige Rechtsanwaltskammer von den Umtrieben der Architektin erfahren. Nach deren Meinung wilderte die Architekten in ihrem Revier. Daher forderte sie die Architektin zu einer Erklärung auf, dass diese künftig keine Widerspruchsverfahren für ihre Auftraggeber mehr führte. Diese gab die gewünschte Erklärung aber nicht ab. So kam es zu einem Rechtsstreit.
Die Entscheidung:
Die erste Instanz sagte der Architektin, dass sie auf diesem Spielfeld nichts zu suchen habe. Diese war damit aber nicht zufrieden und erhoffte sich eine andere Entscheidung vom Oberlandesgericht Koblenz, das die Akte unter dem Zeichen 9 U 10637/19 führte.
Auch hier scheiterte die Architektin aber. Dabei erlaubt es das Rechtsdienstleistungsgesetz Nichtanwälten eine Vertretung zu übernehmen, wo juristische Fragen lediglich als Nebenleistung zur Tätigkeit eines anderen Berufsstandes gehört. Dabei darf die juristische Tätigkeit jedoch nicht über eine rein schematische Anwendung rechtlicher Normen hinausgehen. Dies sei bei einem Widerspruchsverfahren im Baurecht jedoch nicht mehr gegeben.