Keine Veränderungssperre bei zu vager gemeindlicher Planung

Keine Veränderungssperre bei zu vager gemeindlicher Planung. Es muss eine konkrete Zielvorstellung der Gemeinde geben

 

Der Fall:

Der Bertreiber eines Autohandels wollte seinen Laden umbauen. Dabei ging es aber nicht um neue Aufsteller für Prospekte und eine neue Ladentheke. Die Änderungen sollten wohl das Gebäude selbst und die Freiflächen betreffen auf denen er zu verkaufenden Fahrzeuge präsentierte. Leider können hier keine genauen Angaben machen, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts den Sachverhalt nicht im Einzelnen wiedergibt.

Aber man erkennen, dass die Gemeinde in der der Betrieb war zumindest ihre Bedenken hatte. Sie wollte den Bebauungsplan, der für das betreffende Gebiet galt, ändern. Sie wusste zwar noch nicht was sie dort zulassen und was sie dort nicht zu lassen wollte, aber sie hat vorsichtshalber schon einmal eine Veränderungssperre erlassen.

Diese Möglichkeit sieht das Gesetz vor um zu verhindern, dass die Planungen einer Gemeinde zur Änderung der Regeln für die Nutzung bestimmter Flächen von den Eigentümern dieser Flächen torpediert werden. Bis neue Bebauungspläne nämlich in Kraft treten können, kann viel Zeit vergehen. Zunächst müssen sie genau genug ausgearbeitet werden, dann müssen die Betroffenen Bürger beteiligt werden, und wenn es am Ende eine Klage dagegen gibt, dann kann das Jahre dauern bis aus der Idee ein wirksamer Bebauungsplan wird. In all der Zeit aber haben die Eigentümer Anspruch auf Baugenehmigungen nach dem alten Recht. Steht dann zum Beispiel ein Gebäude, das dem geplanten neuen Recht widersprechen würden, kann die Gemeinde dessen Abriss nicht mehr verlangen.

Hier war die Gemeinde mit dem Erlass der Veränderungssperre sehr schnell. Diese kam noch bevor sie auch nur irgendeine Ahnung hatte wie das Gebiet künftig gestaltet werden sollte. Sie sagte bis dato nur, dass sie eine höherwertige und ansprechendere Nutzung wollte und Lagerplätze und Außenverkaufsflächen daher nicht erwünscht seien. Der Autohändler wollte sein Projekt, das den Vorgaben des bisherigen Bebauungsplanes entsprach aber weiterhin durchziehen. Daher zog er vor Gericht.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht. Die Gemeinde legte hiergegen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht NRW ein, wo die Sache unter dem Aktenzeichen 2 B 877/21 bearbeitet wurde.

Das OVG änderte die Entscheidung nicht ab. Es bestätigte das Verwaltungsgericht darin, dass eine Veränderungssperre eine konkrete planerische Zielsetzung der Gemeinde bedürfe. Eine solche lasse sich aus den mageren Vorgaben aber nicht erkennen. Es könne keine keine Veränderungssperre bei zu vager gemeindlicher Planung geben.

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