Keine Pflicht zur Inanspruchnahme eigener Kaskoversicherung
Keine Pflicht zur Inanspruchnahme eigener Kaskoversicherung. Sind Mietwagenkosten deswegen höher muss Geschädigter das nicht zahlen.
Der Fall:
Es war zu einem Verkehrsunfall gekommen, den einer der Beteiligten wohl allein verschuldet hatte. Der andere musste sein Auto daraufhin in die Werkstatt geben. Die Versicherung seines Unfallgegners brauchte drei Monate um sich die Sache anzusehen und zu entscheiden, dass sie den Schaden wohl wird übernehmen müssen. Dementsprechend schickte sie an den Geschädigten ein Schreiben mit dem sie erklärte die Kosten für die Reparatur zu übernehmen.
Bis die dann beendet wurde verging nochmal ca. ein Monat. Für diese Verzögerung konnte aber der Geschädigte auch nichts. Bis er sein eigenes Auto zurück bekam waren dann Mietwagenkosten von fast € 10.000,00 angefallen. Die aber wollte die Versicherung nicht übernehmen. Der Geschädigte war vollkaskoversichert. Er hätte den Schaden ja erstmal von seiner eigenen Versicherung bezahlen lassen können. Die wäre schneller gewesen als die Versicherung des Unfallgegners, weil sie kein Verschulden prüfen muss. An die hätte die gegnerisch Versicherung dann ausgeglichen.
Auf dem Schaden aber wollte der Geschädigte nicht sitzen bleiben. Er verklagte die Versicherung seines Unfallgegners daher auf den Ausgleich der Kosten, die ihm für den Mietwagen entstanden waren.
Die Entscheidung:
Zuständig für die Sache war das Landgericht Stralsund. Es bearbeitete sie denn auch unter und zwar dem Aktenzeichen 7 O 146/15. Das LG gab der Klage statt . Es sieht Keine Pflicht zur Inanspruchnahme eigener Kaskoversicherung und die Versicherung muss auch diese Kosten tragen
Hintergrund der Argumentation der Versicherung ist die so genannte Schadenminderungspflicht. Sie ergibt sich aus dem Gesetz und besagt, dass jemand dem ein Schaden zugefügt wurde den er vom Schädiger ersetzt verlangen kann alles ihm zumutbare tun muss um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Tut er dies nicht, muss er den Schaden insoweit selbst tragen als er ihn hätte vermeiden können.
Mit dieser Argumentation scheiterte die Versicherung aber. Die Versicherung hätte die Sache schneller prüfen können. Dann hätte sie die Schadenübernahme schneller erklären und die Mietwagenkosten selbst geringer halten können. Sie hätte ja schließlich ahnen können, dass Mietwagenkosten anfallen. Einen Mietwagen zu nehmen, wenn der eigene unfallbedingt ausfällt ist üblich.