Keine Pflicht bei Betriebsschluss Hauptwasserhahn abzudrehen.
Keine Pflicht bei Betriebsschluss Hauptwasserhahn abzudrehen. Daher kein Mitverschulden bei Rohrbruch in Gewerberäumen.
Der Fall:
In einer Zahnarztpraxis war es zu einem Rohrbruch der Frischwasserversorgung gekommen. Der Schaden, den das aus der Wand spritzende Wasser verursacht hatte, war erheblich. Insgesamt kosteten die nun notwendigen Sanierungsmaßnahmen hunderttausende von Euro. Da möchte man für den Schaden nicht verantwortlich sein. Auch die Versicherung der Praxis, die den Ärzten auch entgangene Einnahmen ersetzen musste, wollte auf den Kosten nicht sitzen bleiben.
Eine Untersuchung des Vorfalls hatte ergeben, dass Grund für das ungewollte Bad der gesamten Praxiseinrichtung ein Fehler war, den der Installateur beim Anschluss der Wasserleitung für die Praxis gemacht hatte. Ein Verbindungsstück war nicht richtig verarbeitet worden und hatte sich nach einiger Zeit von einem Wasserrohr gelöst.
Zunächst hatte sich das Bauunternehmen zwar noch dagegen gewehrt fehlerhaft gearbeitet zu haben, jedoch war ein Sachverständiger hier zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Frage war daher, ob der Bauunternehmer mit seinem weiteren Argument erfolgreicher sein würde. Der Handwerker nämlich stellte sich auf den Standpunkt die Ärzte hätten besser aufpassen müssen. Sie wären verpflichtet gewesen den Hauptwasserhahn zu den Praxisräumen abzusperren als der letzte Mitarbeiter die Praxis verlies. Dies ganz besonders auch deswegen, weil die Praxis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses wegen Urlaubs für drei Wochen zu gewesen ist.
Die Versicherung der Praxis wollte diesem Argument nicht folgen. Da man sich außergerichtlich nicht einigen konnte, verklagte die Versicherung schließlich das Handwerksunternehmen auf Ausgleich der ihr entstandenen Aufwendungen zur Schadensregulierung.
Die Entscheidung:
Vor dem Landgericht kam der Handwerker mit seinem Argument durch. Die Versicherung blieb jedoch der Meinung, dass in einem solchen Fall ein Mitverschulden nicht gegeben sei. Es ging daher in die Berufung zum Oberlandesgericht in Celle. Dort sah man sich die Sache unter dem Aktenzeichen 14 U 135/20 an.
Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagten auf Übernahme sämtlicher durch den Rohrschaden entstandener Kosten. Neben anderen Überlegungen gründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung auch auf den Unterschied zwischen Rohr und Schlauch. Anders als Schläuche, etwa solche zur Waschmaschine, sind Rohre darauf ausgelegt auch hohen Drücken dauerhaft standzuhalten. Wäre daher nicht das Rohr Ursache des Schadens gewesen, sondern das Platzen eines Schlauches hätte das Urteil vermutlich anders ausgesehen.