Keine Ferienwohung in reinem Wohngebiet.

Keine Ferienwohung in reinem Wohngebiet. Bei der Nutzung zur Kurzzeitvermietung handelt es sich nicht um Wohnnutzung.

Der Fall:

Bei einer Baugenehmigung geht es nicht nur um Fragen wie die Standfestigkeit oder den Brandschutz. Auch die mögliche Art der Nutzung einer Fläche bestimmt der Staat.

Die Eigentümerin eines Gebäudes dessen Baugenehmigung ausschließlich eine Wohnennutzung vorsah, hatte eine Wohnung jeweils nur kurzfristig vermietet. Mieter waren Touristen, Geschäftsreisende und Monteure. Als das zuständige Bauamt hierauf aufmerksam wurde, verbot es die Kurzzeitvermietung, weil die Eigentümerin dort einen „Beherbergungsbetrieb“ führen würde.

Mit dieser Einschätzung ihrer Vermietungen war die Eigentümerin nicht einverstanden. Für sie waren die Einnahmen aus der Vermietung einer einzigen Wohnung nicht gleichbedeutend mit im Beherbergungsbetrieb. Wegen dieser, aus ihrer Sicht erfolgten, Fehleinschätzung durch die Behörde glaubte sie an einen Erfolg juristischer Schritte. Daher erhob sie Klage gegen den Bescheid. Auch stellte sie Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Zum Verständnis möchten wir hier etwas ausholen. Grundsätzlich hat eine Klage gegen einen Bescheid die sogenannte aufschiebende Wirkung. Der Bescheid wird also so lange nicht umgesetzt, bis ein Gericht über dessen Rechtmäßigkeit entschieden hat. Unter bestimmten Voraussetzungen aber kann diese Wirkung durch das Gesetz nicht gegeben sein oder von der Behörde verhindert werden. Auch hier aber ist Rechtsschutz möglich. Das bedeutet, dass ein Gericht nach einem nur groben Blick auf die Sache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen kann, ohne in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen.

Die Entscheidung:

Dass zunächst zuständige Verwaltungsgericht wollte die aufschiebende Wirkung jedoch nicht herstellen. Die Klägerin wollte sich hiermit nicht zufriedengeben und legte ihren Antrag dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vor. Hier gab man der Sache das Aktenzeichen 2 B 241/21.

Das Oberverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung aber auch nicht hergestellt. Es hielt die Klage der Eigentümerin für offensichtlich aussichtslos. Dabei komme es gar nicht darauf an, ob die Behörde korrekterweise von einem Beherbergungsbetrieb ausgegangen ist. Ausschlaggebend ist allein, dass Kurzzeitgäste die angemieteten Räume nicht bewohnen.

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