AGB: Keine Abnahme durch vom Bauträger beauftragte Person.

AGB: Keine Abnahme durch vom Bauträger beauftragte Person. Unternehmer kann sich nicht aussuchen wer seine Leistung überprüfen soll.

Der Fall:

Es geht hier um ein größeres Bauvorhaben einer Wohneigentümergemeinschaft. Diese ließ vier Gebäude mit Wohnungen errichten. Dafür schloss Sie mit einem Bauträger einen Vertrag, der den Bau übernahm. Wie viele Verträge hatte auch dieser so ein paar Dinge im „Kleingedruckten“. Dazu gehörte eine Regelung zur Abnahme. Diese sollte nicht vom Auftraggeber durchgeführt werden, sondern vom Erstverwalter und der sollte vom Bauträger beauftragt werden.

Gesagt – getan! Der Bauträger baute und der Erstverwalter prüfte. Er erklärte dass alles im Wesentlichen in Ordnung sei. Das war in den Jahren 2003 und 2004. Im Jahr 2016 fiel dann wohl jemandem auf, dass die Aufzüge in zweien der Gebäude zu laut waren. Dass das stimmte hatte das Landgericht dann auch festgestellt. Als die WEG vom Bauträger einen Kostenvorschuss für die Beseitigung des Lärmes verlangte, wandte dieser ein, dass sich die WEG doch reichlich Zeit gelassen habe, und sie nicht nach über zehn Jahren auf einmal mit einer Forderung aufgrund eines Mangels daherkommen könne. Er zahlte daher nicht.

Auch wandte der Bauträger ein, dass die WEG über die gesamte Zeit Nutzen aus dem Aufzug gezogen hat. Wenn sie nun kostenfrei neue Aufzüge bekäme hätte sie einen Vorteil der nicht gerechtfertigt ist. Auch Aufzüge werden irgendwann altersschwach. Der Instandhaltungsaufwand steigt und schließlich müssen sie ersetzt werden. Diese Kosten hätte die WEG dann erst wesentlich später was ein Vorteil sei, den sie sich anrechnen lassen müsse.

Die WEG war der Meinung es gäbe keine Abnahme durch vom Bauträger beauftragte Person. Die Abnahme setzt eine Prüfung der Leistung voraus. Das könne nicht klappen, wenn der Prüfer vom Geprüften abhängig ist.

Die Entscheidung:

Das Landgericht München I hat der Klage mit Ausnahme der Mehrwertsteuer stattgegeben. Einen Abzug für die langjährige Nutzung hat es also nicht gemacht. Damit waren weder die Klägerin noch der Beklagte zufrieden und beide legten Berufung ein. So kam die Sache zum Oberlandesgericht München das sie unter dem Aktenzeichen 28 U 3042/18 Bau bearbeitete.

Im Ergebnis haben beide Parteien in der Berufung teils gewonnen, teils verloren. Das OLG folgte dem Landgericht und der Klägerin bei deren Einschätzung es könne keine Abnahme durch vom Bauträger beauftragte Person geben. Die Klägerin bekam zwar auch die Umsatzsteuer für den Kostenvorschuss zugesprochen, musste aber hinnehmen, dass das Oberlandesgericht die Höhe des Nettoanspruchs herabsetzte.

Der Kostenvorschuss soll den Besteller einer Werkleistung davor bewahren wegen Fehlern des Unternehmers in Vorleistung gehen zu müssen. Bei größeren Summen kann das ja schließlich ganz schon schwierig werden. Wenn der Besteller aber die Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückbekommt, dann gehört die zum Aufwand. Sie muss dann auch mit vorgeschossen werden.

Der Beklagte gewann in der Berufung hinsichtlich des sogenannten Abzugs Neu für Alt. Den Nutzen den die WEG durch die Aufzüge hatte und die Ersparnis durch wegfallenden Wartung schätzte das OLG auf € 70.000,00 und zog diesen Betrag ab. Das ist Folge des langen Abwartens für das die WEG den Beklagten nicht verantwortlich machen kann.

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