Kein Wegerecht auch nach jahrzehntelanger Duldung?

Kein Wegerecht auch nach jahrzehntelanger Duldung? I deaf daher weil des woa scho imma so

Der Fall:

Nein, er spielte nicht in Bayern. Die beiden Grundstücke um die es hier geht, liegen in Nordrhein-Westfahlen, aber kölsch kann ich nicht. So mache ich denn in Hochdeutsch weiter.

Diesem Streit liegt folgende Lage zugrunde: Auf der einen Seite stehen drei Eigentümer eines Dreispänners. Die Häuser liegen alle an einer davor verlaufenden Straße. Über diese Straße sind sie auch erschlossen. Nun hätten die drei auch gerne Garagen gehabt, für die aber vorne kein Platz mehr war. Außerdem waren keine Garagen genehmigt. So bot es sich an diese hinter dem Haus zu verstecken. Nur konnte man von der Straße aus da nicht hin. Schließlich lagen die Häuser im Weg. Da machen Garagen dann wenig Sinn.

Das Problem löste man durch Nutzung eines Nachbargrundstücks. Mit Zustimmung des Eigentümers legte man dort einen Weg an, auf dem man zu den Garagen gelangte. Das fand wohl Ende der 70er oder Anfang der 80er Jahre statt und lief die ganze Zeit über völlig problemlos. Das änderte sich zunächst auch dann nicht, als der Nachbar sein Grundstück verkaufte.

Im Jahr 2016 kamen in dem Dreispänner aber drei Schreiben an in denen erklärt wurde, dass die bis dato hingenommene Nutzung ab dem 01.01.2017 nicht mehr erlaubt würde. Da sie damit nicht glücklich waren klagten die Eigentümer des Dreispänners auf Duldung der Nutzung.

Die Entscheidung:

In den ersten beiden Instanzen bekamen sie Recht. Sie verurteilten den Nachbarn den Zuweg auch weiterhin zur Verfügung zu stellen. Erst der BGH gab dem Beklagten in dem unter dem Aktenzeichen V ZR 155/18 geführten Fall Recht.

Das LG und das OLG hatten ein Gewohnheitsrecht angenommen. Zwar sagte der BGH, dass sowas bei jahrzehntelanger Nutzung schon entstehen könne. Auch könne das für die Nutzung eines Grundstückes als Weg gelten. Hier aber liegen die Voraussetzungen nicht vor. Ein solches Gewohnheitsrecht setzt nämlich eine gewisse Offenheit im Nutzerkreis voraus. Hier aber ist der Nutzerkreis begrenzt auf die Bewohner dreier ganz bestimmter Grundstücke. Für solche Fälle hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden ein Nutzungsrecht nur bei Eintragung ins Grundbuch oder bei einem Notwegerecht entstehen zu lassen.

Eine Eintragung gab es nicht. Ein Notwegerecht kann entstehen, wenn das Grundstück der hierdurch berechtigten sonst gar nicht genutzt werden könnte, weil nicht an einer öffentlichen Straße liegt, was hier aber nicht gegeben war.

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