Kein Schadenersatz für nicht aufgewendete Reparaturkosten im Werkrecht

Kein Schadenersatz für nicht aufgewendete Reparaturkosten im Werkrecht. Ohne Reparatur Ausgleich des Minderwerts.

Der Fall:

Ein Paar ließ sich ein Eigenheim bauen. Im Außenbereich entschied es sich für die Verlegung von Natursteinplatten. Zunächst war damit auch alles in Ordnung. Nach vier Jahren jedoch zeigten sich Mängel. Es traten u.a. Ritze in einigen der Platten auf, es kam zu Ablösungen und zu Kalk- und Salzausspülungen.

Bis Mängel auftraten war der Ehemann leider verstorben. Die Ehefrau hatte wohl keinen Kopf und kein Interesse daran die aufgetretenen Mängel beseitigen zu lassen. Sie zog aus dem Haus aus und verkaufte es.

Unter anderem von dem Handwerker, der die Platten verlegt hatte wollte sie aber Schadenersatz haben. Daher schrieb sie den Handwerker an und wollte von ihm den Betrag haben, den sie nunmehr, immerhin vier Jahre nach Erstellung der Terrasse, aufbringen müsste um eine mangelfreie Terrasse zu erhalten.

Der Handwerker bestritt zunächst, dass überhaupt Mängel vorliegen. Da dieser Streit hier aber weniger von Interesse ist, gehen wir darauf nicht ein und wollen einfach annehmen, dass die Mängel so aufgetreten sind. Allerdings wollte der Handwerker den geforderten Betrag dennoch nicht begleichen. Er war der Meinung nicht die Kosten der Mangelbeseitigung tragen zu müssen, sondern höchstens den Betrag um den die Immobilie wegen des hässlichen Bodenbelags an Wert verloren hat.

So kam es, dass die Angelegenheit ein Fall für die Gerichte wurde.

Die Entscheidung:

Dabei ging es bis zum Bundesgerichtshof. Dieser führte die Sache unter dem Aktenzeichen VII ZR 46/17.

In den Vorinstanzen hatte die Klägerin Recht bekommen. Das Oberlandesgericht hatte sich dabei auf eine bis dahin geltende Rechtsprechung des BGH berufen. Nun aber entschied dieser anders.

Der BGH änderte seine Rechtsprechung, da er zu dem Schluss gekommen war, dass die fiktive Abrechnung nicht angemessen sei. Für die Bemessung der Angemessenheit zieht er den Vertrag zu Rate. Darin haben die Parteien selbst bestimmt was sie als angemessen erachten. Die Praxis hat nun erwiesen, dass die Mängelbeseitigungskosten sehr oft dieser einvernehmlichen Bestimmung nicht entsprechen.

Werden die Mängel tatsächlich beseitigt, dann haben die Besteller einen entsprechenden Vermögensnachteil dadurch erlitten, dass sie für die Arbeiten zur Mängelbeseitigung Geld bezahlt haben. Lassen sie Mängel aber nicht beseitigen steht Ihnen dieses Geld weiter zur Verfügung. Ein Schaden besteht dann nur der Wertminderung des Grundstücks. Daher kann auch nur diese als Ausgleich verlangt werden. Es wäre also zu ermitteln, ob die Klägerin bei einem mangelfreien Terrassenbelag für Ihr Haus einen höheren Erlös hätte erzielen können.

Ein Tipp:

Mängelbeseitigungskosten können sehr hoch sein. Nicht jeder kann das stemmen. Daher sieht das Gesetz vor, dass man einen Vorschuss für die erwartenden Kosten verlangen kann. Ist es Ihnen also nicht möglich die Mängelbeseitigung zu beauftragen, weil Ihnen hierfür schlicht das Geld fehlt, sind Sie auch mit der neuen Rechtsprechung nicht gezwungen mit dem Mangel zu leben.

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