Kein Mieterschutz nach Wohnungserwerb durch Geschiedenen.
Kein Mieterschutz nach Wohnungserwerb durch Geschiedenen. Auch Exschwiegerkind noch privilegierter Familienkreis.
Der Fall:
Ein Vater schenkte seinem Sohn die Hälfte an einem Einfamilienhaus. Die andere Hälfte schenkte er dessen Ehefrau. Um die Ehe zwischen Sohn und Schwiegertochter stand es schon damals nicht gut. Die beiden lebten in Trennung. Später wurden sie dann geschieden. Zum Zeitpunkt der Schenkung war das Haus vermietet.
Etwa ein Jahr nach der Scheidung kündigten die ehemaligen Eheleute gemeinsam den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Das Haus sollte von Schwiegertochter des Schenkers mit deren Kindern genutzt werden. Der Nutzungswunsch war auch gut begründet.
Die Mieter meinten die Kündigung sei trotzdem unwirksam. Daher verweigerten sie die Übergabe. Sie stützten sich dabei auf eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach dieser Norm ist ein Mieter vor Kündigungen aufgrund Eigenbedarfs geschützt. Voraussetzung ist, dass nach seinem Einzug an den Räumen Wohnungseigentum geschaffen und dieses veräußert wurde. Dieser Schutz währt für drei Jahre nach dem Erwerb durch den neuen Eigentümer. Zwar liegt hier keine Schaffung von Wohneigentum vor. Die Norm ist aber auch anwendbar auf Fälle in denen eine Immobilie, so wie hier, auf mehrere neue Eigentümer übertragen wird.
Die Vermieter hatten aber gute Gründe für den Eigenbedarf und wollten die Weigerung nicht hinnehmen. Daher klagten sie auf Räumung und Herausgabe des Hauses.
Die Entscheidung:
Der Rechtsstreit wurde vom Amtsgericht und vom Landgericht zugunsten der Eigentümer entschieden. Die Mieter aber zogen weiter zum Bundesgerichtshof. Ihre Angelegenheit bekam hier das Aktenzeichen VIII ZR 35/19.
Nachdem die Voraussetzung für den Schutz der Mieter vorlagen ging es um die Frage, ob auch die Exschwiegertochter privilegiert ist. Der besondere Schutz der Mieter greift nämlich dann nicht ein, wenn die neuen Eigentümer zur Familie des alten Eigentümers gehören. Familienmitglieder die eine Unterkunft brauchen sind nämlich vom Eigenbedarf umfasst. Der ehemalige Eigentümer könnte den Mietvertrag also kündigen, weil der Eigenbedarf nicht bei ihm selbst entstanden ist, sondern bei einem nahen Angehörigen. So etwa bei der Schwiegertochter. Daran soll sich nicht deswegen etwas ändern, weil das Haus nicht mehr dem ursprünglichen Eigentümer gehört, sondern demjenigen dem der Eigenbedarf selbst eingetreten ist.
Der BGH hat nun entschieden, dass sich an der Familienzugehörigkeit in diesem Sinne durch eine Scheidung nichts ändert. Auch in letzter Instanz hatten die Kläger daher Erfolg.