Kein Ersatz bei versehentlicher Renovierung von Gemeinschaftseigentum

Kein Ersatz bei versehentlicher Renovierung von Gemeinschaftseigentum. Wohnungseigentümer macht ungewolltes Geschenk.

Der Fall:

Der Eigentümer einer Wohnung in einer großen Wohneigentümergemeinschaft ließ die alten, einfach verglasten Fenster seiner Wohnung austauschen. Das kostete ihn etwa € 5.500,00. Er war damals der Meinung gewesen die Fenster gehörten zu seiner Wohnung und er sei dafür zuständig.

Mit dieser Meinung war er auch nicht allein. Vor ihm hatten bereits mehrere Eigentümer die Fenster auf eigene Kosten austauschen lassen und sogar der BGH hielt das damals für richtig. Dann aber besann sich der Bundesgerichtshof eines Besseren und änderte seine Rechtsprechung. Von da an galt: Die Fenster sind Gemeinschaftseigentum.

Für den Eigentümer bedeutete das, dass er sich das Geld auch hätte sparen können. Es oblag nämlich der Gemeinschaft die Fenster zu erneuern. Daher verlangte er das Geld erstattet und zog dafür auch vor Gericht.

Die Entscheidung:

Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht die Klage abgewiesen hatten trug der Kläger das Verfahren bis zum BGH, der ihr das Aktenzeichen V ZR 254/17 gab. Allerdings hatte er auch da keinen Erfolg.

Zwar sah der BGH im BGB schon Ansatzunkte die für den Kläger sprachen. Im Recht aber gibt es allgemeine Regelungen und spezielle Regelungen. Und stehen die gegeneinander, geht die spezielle Regelung vor. Für Fälle wie diesen gibt es eine solche Regelung in WohnEig. Diese regeln, dass die Gemeinschaft nicht zur zahlen muss, sondern auch bestimmen darf. Zwar könnte der Kläger einen Anspruch auf einen entsprechenden Beschluss der Gemeinschaft haben, doch kann diese auch dann noch über die Details entscheiden. Zu diesen gehört etwa wer die Arbeiten machen darf oder wann sie gemacht werden sollen.

Würde die WEG zur Übernahme der Kosten verurteilt, nähme man ihr dieses Entscheidungsrecht weg.  Daher müsse gelten: Kein Ersatz bei versehentlicher Renovierung von Gemeinschaftseigentum.

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Zum Urteil: