Kein Anspruch auf Privatsphäre im eigenen Garten.

Kein Anspruch auf Privatsphäre im eigenen Garten. Nachbarn müssen Neubau dulden, der ihnen letztes Refugium nimmt.

Der Fall:

Erteilt eine Behörde eine Baugenehmigung, dann bekommen die Nachbarn des Bauherrn Post. Die Behörde teilt ihnen mit, dass und was gebaut werden darf. Der Grund ist, dass Bauherren bei ihren Bauvorhaben auf Rechte der Nachbarn Rücksicht nehmen müssen. Ohne diese Post können die Nachbarn aber erst dann die Einhaltung der sie betreffenden Schutzvorschriften prüfen, wenn der Bau steht. Das brächte unnötigen Ärger, Aufwand und Kosten mit sich. Um das zu vermeiden erhalten die Nachbarn die genehmigten Pläne vor Baubeginn.

Einen solchen Brief fanden Hauseigentümer in Ihrem Briefkasten. Daraus ergab sich, dass die künftigen Bewohner des neuen Hauses auf Teile des Grundstücks blicken konnten in denen die Nachbarn bislang vor den Blicken anderer geschützt waren. Alle anderen Außenbereiche ihres Grundstücks konnte man bereits von außen einsehen. Der durch den neuen Bau einsehbare Bereich war also das letzte Refugium der Nachbarn außerhalb des Wohngebäudes.

Die Nachbarn waren hiermit überhaupt nicht einverstanden. Sie waren der Meinung ein solches letztes Außenrefugium müsse Ihnen verbleiben. Unter anderem daher klagten sie gegen die Baugenehmigung.

Die Entscheidung:

Vor dem zuständigen Verwaltungsgericht hatte die Klage keinen Erfolg gehabt. Die Nachbarn zogen daher weiter zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Dem Streit gab man dort das Aktenzeichen 10 A 179/20. Auch hier hatten die Nachbarn aber das Nachsehen.

Das Oberverwaltungsgericht lies ihre Berufung gar nicht erst zu. Ein Oberverwaltungsgericht kann das machen, wenn die zur Entscheidung berufenen Richter einhellig der Meinung sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu diesem Ergebnis waren die Richter hier gekommen.

Dabei unterstrichen sie, dass es völlig üblich ist, wenn durch Errichtung von Neubauten Einblicke auf Nachbargrundstücke eröffnet werden. Das führe nicht zu einer Rechtsverletzung der Nachbarn. Dies bleibt auch so, wenn nach Errichtung des Baus der gesamte Außenbereich des nachbarlichen Grundstücks vollständig einsehbar wird. Verlässt jemand sein Haus setzt er sich immer der Möglichkeit aus von anderen gesehen zu werden. Das ist allgemeines Lebensrisiko vor dem es keinen rechtlichen Schutz gibt.

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