Kann Nachbar das Überschwenken des Baukrans verhindern?
Kann Nachbar das Überschwenken des Baukrans verhindern? Das fällt unter das Hammerschlags- und Leiterrecht.
Der Fall:
Im heutigen Fall hatten ein Bauherr und die beauftragte Baufirma die Nachbarn eines Grundstücks auf dem ein Mehrfamilienhaus gebaut werden sollte über die beabsichtigten Baumaßnahmen informiert. In den Brief hatten sie auch reingeschrieben, dass der Baukran dabei über deren Grundstück schwenken soll.
Das gefiel den Nachbarn nicht. Zuerst schrieben sie daher dem Bauherrn, dass sie mit dem Überschwenken des Auslegers nicht einverstanden sind, solange sie nicht weitere Informationen erhalten. Ein paar Tage später schrieben sie dann die Baufirma an und teilten mit, dass mit dem Überschwenken keinesfalls einverstanden sind.
Nichtsdestotrotz hat die Baufirma einen Kran aufgestellt. Obwohl der in diesem Fall sogar etwa in der Mitte des Grundstücks stand, musste der Kran über das Grundstück dieses Nachbarn schwenken. Zur Entschärfung der Sache schrieb die Baufirma die Nachbarn an und teilte mit, dass beim Überschwenken keine Lasten angehängt werden würden.
Das aber hat den Nachbarn nicht gereicht. Sie stellten Antrag beim zuständigen Gericht das Überschwenken im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen.
Die Entscheidung:
Das zunächst zuständige Landgericht wies die Nachbarn ab. Die Nachbarn versuchten es weiter vor dem Oberlandesgericht München. Dort gab man der Akte das Zeichen 8 U 5531/20.
Inhaltlich gab das OLG dem Bauherrn Recht. In Bayern gibt es das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht. Es gibt einem Bauherrn und den von ihm beauftragten Personen das Recht ein Nachbargrundstück zu betreten, wenn das nötig ist um Baumaßnahmen auf dem eigenen Grundstück durchzusetzen. Dazu gehört es auch dort Gerüste und Geräte aufzustellen und auch, so das OLG, mit einem Kran zu Überschwenken. Dazu gehört auch das Überschwenken mit Last.
Trotzdem haben die Nachbarn das Verfahren gewonnen. Grund ist, dass der Bauherr das Hammerschlags- und Leiterrecht nur nutzen darf, wenn er ein bestimmtes Verfahren einhält, das dem Schutz der Nachbarrechte dienen soll. Hier hat er aber Fehler gemacht.
Ein Tipp:
Das Verfahren sieht vor, dass die Nachbarn mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten über die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrecht sowie über die Art und Dauer informieren. Sollte der Nachbar sich aber dagegen wehren, muss der Bauherr diesen auf Duldung verklagen. Das nicht zu tun war der Fehler des Bauherrn in diesem Fall.