Kann ein Maulkorb für WEG-Eigentümer rechtens sein?
Kann ein Maulkorb für WEG-Eigentümer rechtens sein? Kann man eine Versammlung durch Redebeiträge sprengen?
Der Fall:
Eine Wohneigentumsgemeinschaft hatte eine Immobilie die wohl schon recht in die Jahre gekommen war. Es mussten recht umfangreiche Arbeiten durchgeführt werden um das Haus in gutem Zustand zu halten oder erst wieder dorthin zu bringen.
Sowas kostet Geld. Und da die Eigentümer einer solchen Anlage unterschiedlich mit Geld ausgestattet sind und auch nicht alle in gleichem Maße gewillt sind in die Anlage noch weiteres Geld zu stecken, kann es schon mal lange dauern und anstrengend werden bis man da zu einer Entscheidung kommt.
In unserem Fall stand das leicht marode Gebäude im Hessischen. Die Eigentümer trafen sich im September des Jahres 2016 zu ihrer jährlichen Versammlung. Bereits als dazu eingeladen wurde war wohl schon klar, dass man dieses Thema nicht würde abhandeln können und man fürchtete eine lange Nacht. Daher schrieb man in die Einladung, dass die Versammlung in Jahr später fortgesetzt werden sollte, wenn man nicht bis zehn Uhr zu einem Beschluss gekommen sei.
So diskutierten die Eigentümer die anstehenden Fragen, kam aber bis 21:40 nicht zu einem Beschluss. Obwohl bis 22:00 Uhr noch Zeit war, fiel der Hammer. Die Sitzung war zu Ende. Man hatte sich zumindest darauf geeinigt sich an dem Tag nicht mehr zu einigen. Man ging also auseinander und traf sich im Jahr darauf wieder.
Bei der zweiten Versammlung fasste man dann Beschlüsse zur Sanierung. Vor der Beschlussfassung wollte einer der Eigentümer eine Frage stellen. Das aber wurde ihm verweigert. Auch sein Antrag die Diskussion ganz wieder aufzunehmen viel durch und so wurde beschlossen.
Dagegen klagte der zum Schweigen gebrachte Eigentümer.
Die Entscheidung:
Vor dem Amtsgericht scheiterte er damit. Er kämpfte aber weiter und legte Berufung ein, die das Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-13 S 88/17 behandelte.
Dort kam er mit seiner Klage durch. Das LG unterstrich zwar, dass es grundsätzlich schon möglich wäre einem Miteigentümer in einer Versammlung das Rederecht zu entziehen, oder, wie hier, gar nicht erst zu geben. Das geht aber nur, wenn es kein milderes Mittel gibt die Versammlung in guter Ordnung über die Bühne zu bringen.
Konkret bedeutet das, dass sich das Sprechverbot auf Themen und Aspekte hätte beschränken müssen, die im Jahr zuvor noch nicht auf dem Tisch gelegen hatten. Auch hätte man es ihm ermöglichen müssen seine Position abschließend darzustellen.