Hinweis an Nachfolgegewerk und Architektenhaftung bei Dachfenstern

Hinweis an Nachfolgegewerk und Architektenhaftung bei Dachfenstern. Fensterbauer und Architekt verurteilt.

 

Der Fall:

In der Regel sollen sich Fenster öffnen lassen. Das gilt auch für Schrägfenster im Dach. Bei einem Neubauvorhaben war das grundsätzlich auch der Fall. Hier wurden Schrägfenster verbaut, die durch Drehen geöffnet werden konnten. Diese hatten aber nicht die normale Rahmenbreite. Auch der Drehpunkt war etwas versetzt. Daraus ergab sich, dass die Fenster weniger Spiel zum Öffnen hatten als dies normalerweise der Fall ist.

Natürlich sollten sich die Fenster trotzdem öffnen lassen. Das aber ging aus mehreren Gründen nicht vollständig.

So hat der Fensterbauer eine Dichtigkeitsfolie nicht dort aufgeklebt wo geplant gewesen war. Diese hätte auf der Innenseite der Rahmen aufgeklebt werden sollen, waren aber an der Außenseite. Das allein stellte noch keinen Mangel dar, sorgte aber dafür, dass hier verputzt werden musste.

Der Putzer verputzte dort denn auch obwohl dies ursprünglich nicht geplant gewesen war. Wegen der ansonsten sichtbaren Folie stellte das aber ebenfalls kein Mangel da. Die Kombination von aufgeklebter Folie und aufgebrachtem Putz aber schränkte die Bewegungsfreiheit der Fenster dermaßen ein, dass diese nur noch um 50 Grad geöffnet werden konnten.

Der Fensterbauer hatte den Putzer nicht darauf hinzuweisen, dass der dort nicht verputzen dürfe, sondern eine andere Lösung her musste. Der Architekt hatte überhaupt nicht hingesehen.

Der Bauherr akzeptierte das nicht. Für die Mangelbeseitigung wollte er auch nicht in Vorleistung gehen. Daher verlangte er die zu erwartenden Kosten zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages vom Fensterbauer, dem Putzer und dem Architekten. Da keiner von diesen zahlen wollte kam es zur Klage.

Die Entscheidung:

Nachdem alle drei zur Zahlung verurteilt wurden zogen sie zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort verhandelte man die Sache unter dem Aktenzeichen 23 U 208/18.

Nur der Putzer gewann hier. Die anderen mussten zahlen. Das OLG führte aus, dass der Putzer mangelfrei gearbeitet hatte. Eine aufgeklebte Dichtigkeitsfolie ist zu verputzen.

Die Schuld sah es in erster Linie beim Fensterbauer. Grundsätzlich müssen Handwerker Nachfolgegewerken zwar nicht sagen wie diese ihre Arbeit zu machen hätten. Hier aber lagen Besonderheiten vor, die der Putzer nicht hat erkennen müssen. Diese Besonderheiten lagen im Gewerk des Fensterbauer und der ist hierfür der Fachmann.

Auch die Haftung des Architekten hat das Oberlandesgericht bejaht. Der Einbau von Dachfenstern ist, insbesondere wenn Besonderheiten vorliegen, zu schwierig um von einem Handwerker die Erledigung selbstverständlich erwarten zu können. Dann muss der mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt prüfen.

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