Betriebsrente erst bei einer Mindestdauer der Ehe?

Kann ein Vertrag einen Anspruch des Ehegatten auf Betriebsrente erst bei einer Mindestdauer der Ehe vorsehen?

Das Problem:

Ein Arbeitnehmer hatte einen Betriebsrentenanspruch. Darin versprochen war auch eine Zahlung der Rente an die Ehefrau, sollte sie den Beschäftigten überleben. Voraussetzung aber war, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt des Berechtigten mindestens zehn Jahre lang Bestand gehabt hatte. Dies hatten die Arbeitsvertragsparteien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so vereinbart.

Im vorliegenden Fall waren die zehn Jahre noch nicht erreicht als der Todesfall eintrat. Die Eheleute hatten sich erst etwa vier Jahre vorher getraut. Der Arbeitgeber stellte die Zahlungen daher nach dem Tod des ehemaligen Mitarbeiters ein. Die Witwe wollte das nicht hinnehmen und erhob Klage, so dass sich die Frage stellte, ob ein solcher Vertrag einen Anspruch des Ehegatten auf Betriebsrente erst bei einer Mindestdauer der Ehe vorsehen kann.

Das Urteil:

Die Witwe musste bis zum Bundesarbeitsgericht streiten um ihr Geld zu bekommen. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG entschied in der Sache 3 AZR 150/18 am 19.02.2019 aber zu Gunsten der Angeklagten. Grund ist, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass kaum jemand das berühmte Kleingedruckte liest. Daher machte er recht enge Vorgaben was da drin stehen darf. Zumindest, wenn die Bedingungen gegenüber einem Verbraucher angewendet werden sollen. Dabei gibt es mehrere Regeln, die beachtet werden müssen.

Hier war die Regelung so hart gegenüber der Witwe, dass das Gericht darin einen „Verstoß gegen Treu und Glauben“ gesehen hat. Kurz gesagt, die Regelung war eine Sauerei.

Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsrente zusagt, dann gilt dies grundsätzlich auch für Ehepartner. Dies entspricht der gesetzlichen Systematik. Der Zweck der Hinterbliebenenversorgung wird hintertrieben, wenn eine solche Mindestehedauer vereinbart wird. Eine Ausschlussklausel darf daher keine willkürlich gewählten Zeitspannen beinhalten, die keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis oder zum Zweck der Hinterbliebenenversorgung haben.

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