Hauskäufer übernimmt keine Pflicht zur Abstandszahlung
Hauskäufer übernimmt keine Pflicht zur Abstandszahlung. Mieter muss sich an alten Vermieter halten.
Der Fall:
Es geht hier um einen Mietvertrag über Gewerberäume. Der Vermieter wollte den Mieter loswerden, konnte ihn aber nicht kündigen. Der Mietvertrag hatte eine fixe Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung geht dann nicht. Offenbar kam der Mieter auch seinen Verpflichtungen stets nach, so dass man ihn auch nicht außerordentlich kündigen konnte. Er erklärte sich aber grundsätzlich bereit mit seinem Geschäft umzuziehen. Allerdings wollte er sich das entlohnen lassen. Ein baldiger und problemloser Auszug war dem Vermieter auch was wert und so einigten sich die beiden auf eine sogenannte Abstandszahlung. Für den Auszug sollte der Vermieter € 80.000,00 an seinen dann bald ehemaligen Mieter zahlen.
Noch bevor der dann tatsächlich ausgezogen war, verkaufte der Vermieter die Immobilie. Da ihm die Mieträume nun nicht mehr gehörten meinte er das Geld an den Mieter nicht mehr zahlen zu müssen. Dafür sei nun der neue Eigentümer zuständig. Schließlich habe der nun den Vorteil der sich daraus ergibt, dass der Mieter raus ist. Er berief sich dabei auf eine Regelung des BGB. Der entsprechende Paragraph ist überschrieben mit „Kauf bricht nicht Miete“. Damit sollen Mieter geschützt werden, wenn der Vermieter das Haus verkauft. Der Käufer kauft den Mietvertrag dann mit. Das heißt er kann nicht sagen „jetzt komm ich und jetzt läuft alles anders“.
Der Mieter sah das anders. Er verklagte den alten Eigentümer auf das Geld.
Die Entscheidung:
In der ersten Instanz vor der Landgericht Meiningen hatte der Mieter auch Erfolg. Der Vermieter war aber weiterhin der Meinung von der Verpflichtung aus dem Vertrag zur Beendigung des Mietverhältnisses befreit zu sein. Deshalb legte er das Urteil aus Meiningen dem zuständigen Oberlandesgericht Thüringen vor. Dort gab man der Sache das Aktenzeichen 4 U 858/18.
Diesen Weg hätte sich der Vermieter sparen können. Das OLG sah die Sache genauso wie das LG. Die „Kauf bricht nicht Miete“ – Regelung kommt hier nicht zur Anwendung. Dabei geht es nämlich nur um Rechte und Pflichten, die vom Mietverhältnis nicht getrennt gesehen werden können. Die Abstandszahlung ruht aber nicht auf dem Mietvertrag. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einem Vertrag zur Aufhebung des Mietvertrages. Hierfür ist die Norm aber nicht gemacht worden.