Haftung für Angaben im Maklerexposé

Haftung für Angaben im Maklerexposé. Verkäufer muss prüfen was sein Makler über seine Immobilie behauptet.

Der Fall:

Hier wurde ein Haus aus den 50er Jahren verkauft. Der Verkäufer hatte sich zur Suche nach einem Käufer der Hilfe eines Maklers bedient. Im notariellen Kaufvertrag hatten der Käufer und der Verkäufer vereinbart, dass der Verkäufer für Sachmängel nicht haften solle. Eine solche Regelung kann aber keine Wirkung beanspruchen bei Mängeln, die der Verkäufer vor dem Käufer arglistig verschwiegen hatte. Der Verkäufer haftet also in jedem Fall, wenn er Mängel kennt und die verschweigt, obwohl er sie hätte offenbaren müssen.

Der beauftragte Makler hatte in die Beschreibung des Objekts im Exposé unter anderem aufgenommen, dass das Haus unterkellert ist. Hinter diese Angabe setzte er in Klammern das Wort „trocken“. Der Verkäufer hatte den Keller vor dem Verkauf noch streichen lassen. Vorhandene Feuchtigkeitsschäden waren so nicht erkennbar. Da liegt der Verdacht nahe dies sei zur „Verkaufsförderung“ geschehen.

Nun, ein Keller war zwar da. Von „trocken“ konnte aber wohl keine Rede sein. Tatsächlich bemerkten die Käufer irgendwann Feuchtigkeitsschäden im Keller. Daher wollten sie ihr Geld zurück und dem Verkäufer das Grundstück zurückgeben. Der war wenig begeistert.

Da die Käufer beim Verkäufer selbst also nicht weiterkamen, haben sie die Gerichte um Klärung der Frage gebeten.

Die Entscheidung:

In der ersten Instanz hatten die Käufer im Großen und Ganzen Recht bekommen. Vor dem Oberlandesgericht wurde die Klage dann abgewiesen. So fand die Akte ihren Weg zum Bundesgerichtshof. Dort bekam sie das Aktenzeichen V ZR 256/16.

Der BGH stellte zunächst fest, dass Äußerungen, die ein Verkäufer öffentlich tätigt Teil der Zustandsvereinbarungen werden. Ein Exposé ist eine solche öffentliche Äußerung und der Verkäufer hat für Angaben des Maklers einzustehen. Daraus ergab sich der Anspruch auf Rückabwicklung. Mit dem Ausgleich des Minderwertes musste sich der Käufer nicht zufriedengeben.

Kontaktieren Sie uns

Zum Urteil