Haftung des Werkstattbetreibers für Kundenfahrzeug

Eine Haftung des Werkstattbetreibers für Kundenfahrzeug besteht nicht schon aufgrund der Tatsache der Übergabe an die Werkstatt.

Der Fall:

Der Streit wurde hier zwischen einer Werkstatt und einem Kunden ausgetragen. Dabei ging es nicht um einen Fehler in der Arbeit der Werkstatt. Die war wohl in Ordnung. Allerdings musste das Auto für die Zeit, die es nicht in der Werkhalle stand, irgendwo anders stehen.

Die Werkstatt hatte dafür auch einen eingezäunten Hof. Nur leider war der voll, so dass ein Mitarbeiter das Fahrzeug woanders hinstellen musste. Zu diesem „Wo anders“ konnte jedermann einfach hingehen.

Als der Auftraggeber das Auto dann abholen wollte bemerkte er einen Schaden. Wann der entstanden ist oder wer ihn verursacht hatte konnte man nicht mehr aufklären.

Der Autohalter war darüber nicht gerade erfreut. Er hatte erwartet das Auto repariert zurück zu bekommen, nicht kaputt. Die Reparatur sollte die Werkstatt bezahlen. Die aber wollte sich nicht für das verantwortlich machen lassen was nicht auf ihrem Hof, sondern dort passiert war, wo jeder, auch der Kunde, sein Auto hätte abstellen können. Er schloss eine Haftung des Werkstattbetreibers für Kundenfahrzeug in diesem Fall aus.

Die Entscheidung:

Mit seiner Argumentation kam die Werkstatt vor dem Amtsgericht aber nicht weit. Es verurteilte die Werkstatt zur Übernahme der Kosten. Der Werkstattbetreiber versuchte es daher vor dem Landgericht. Es war das LG Saarbrücken das die Sache unter dem Aktenzeichen 13 S 149/18 auf dem Tisch liegen hatte.

Das LG sah aber keine Haftung. Der umzäunte Parkplatz der Werkstatt war nun mal voll gewesen. Daher konnte man der Werkstatt keinen Vorwurf daraus machen, dass sie das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hat. Auch wäre es zu viel verlangt das KFZ ständig zu überwachen. Eine Verursachung des Schadens durch die Werkstatt konnte der Kläger auch  nicht nachweisen. Der ging also leer aus.

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