Haftung des Handwerkers für auf Baustelle rumliegendes Werkzeug

Haftung des Handwerkers für auf Baustelle rumliegendes Werkzeug. Wer eine Baustelle betritt muss vorsichtig sein.

Der Fall:

Ein Hauseigentümer ließ auf der Grenze seines Grundstücks eine Mauer errichten. Hierzu hatte er ein Gartenbauunternehmen beauftragt. Dessen Mitarbeiten rückten an und begannen einen Graben auszuheben, der für das Fundament der Mauer benötigt wurde. Dabei arbeiteten die Handwerker auch auf dem Grundstück der Nachbarin. Das war auch alles problemlos, weil man es mit ihr abgesprochen und ihre Genehmigung eingeholt hatte.

Die Nachbarin fand es praktisch, dass gerade ein Gartenbauunternehmen bei ihr war, weil sie das ein oder andere bei sich erledigen lassen wollte. So ging sie zu dem Gartenbauer um mit dem ein paar Dinge zu den anstehenden Arbeiten auf ihrem Grundstück zu besprechen. Nach dem Ende des Gesprächs wollte sie wieder zurück. Dabei stürzte sie über eine Schaufel und eine Harke, die hinter ihr gelegen hatten.

Sie behauptete die Schaufel und die Harke seien von den Mitarbeitern des Gartenbauers hinter ihr abgelegt worden, als sie im Gespräch mit deren Chef gewesen war. Damit hätte sich nicht rechnen müssen. Die andere Seite behauptete die Verletzte hätte gesehen wie die Gerätschaften abgelegt wurden. Sie wollte nicht zahlen, so dass die Verletzte sie schließlich verklagte.

Die Entscheidung

Das zunächst zuständige Landgericht wies die Klage ab. Daraufhin legte die Nachbarin des Bauherren Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein. Hier bekam die Sache das Aktenzeichen 6 U 18/17 und wurde ebenfalls zu Gunsten der Witwe des Gartenbauers entschieden. Er selbst war zwischenzeitlich verstorben, so dass das Verfahren gegen die Erbin geführt wurde.

Das OLG stellte fest, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft alles tun muss um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Das findet seine Grenze aber nicht nur in dem was möglich ist, sondern auch in dem was zumutbar ist. Dabei gilt: Je leichter eine Gefahr erkannt werden kann, desto weniger Aufwand muss man treiben. Wer auf einer Baustelle unterwegs ist, muss besonders gut darauf achten wo er hintritt. Eine Schaufel und eine Harke sind durch einfaches Hingucken leicht zu erkennen.

Daher musste der Gartenbauer nicht dafür sorgen, dass die Sachen nicht rumliegen. Ein Anspruch der Nachbarin bestand daher nicht.

Da das OLG wegen des Sachverhalts auf das Urteil des LG verweist, haben wir im Folgenden beide Urteile verlinkt.

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