Haftung bei langsamer Umsetzung eines Sanierungsbeschlusses
Es geht um die Haftung für Schäden wegen langsamer Umsetzung eines Sanierungsbeschlusses durch einen WEG – Verwalter.
Der Fall:
Auch Gebäude werden älter. Der Vorteil ist, dass eine Verjüngungskur hier relativ einfach ist. Eine solche sollte nach dem Willen der Eigentümer am Gebäude einer Wohneigentumsgemeinschaft in Hamburg durchgeführt werden. Die Organisation oblag dem Verwalter. Und der ließ sich Zeit.
Für die Eigentümerin einer der Wohnungen bedeutete dies, dass sie für die Zeit von 2009 bis 2012 aus ihrer Wohnung raus musste. In dieser Zeit hat sie eine Menge Geld für die Miete für eine Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln ausgegeben. Hiervon wollte sie über € 60.000,00 wieder haben. Damit wandte sie sich an die Wohneigentümergemeinschaft. Diese hatte sich nach Ansicht der Klägerin mit der Umsetzung des Beschlusses zu viel Zeit gelassen.
Die Frage war unter anderem, ob die Eigentümergemeinschaft bei Haftung für Schäden wegen langsamer Umsetzung eines Sanierungsbeschlusses der richtige Ansprechpartner war.
Das Urteil:
Die letzte Entscheidung war gar kein Urteil, sondern ein Beschluss des BGH. Der Unterscheid tut hier aber nichts zur Sache. Der BGH bearbeitete die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen V ZR 171/17.
Die Klage scheiterte. Dies zum einen deswegen, weil die Sanierung wegen eindringender Feuchtigkeit nötig war und die Wohnung deswegen eh unbewohnbar gewesen wäre. Das aber war ein Umstand der speziell diesen Fall betraf.
Interessanter ist die Entscheidung weil der BGH bei der Gelegenheit auch zu der Frage Stellung bezogen hat, ob die Eigentümergemeinschaft für einen ersatzpflichtigen Verwalter einzustehen hat. Hier war von Bedeutung, dass die Eigentümergemeinschaft einmal gefasste Beschlüsse nicht durchführen muss. Das ist Aufgabe des Verwalters. Mangels einer solchen Pflicht der Gemeinschaft haftet sie nicht für Pflichtwidrigkeiten des Verwalters bei der Durchführung.
Eine Haftung für Schäden wegen langsamer Umsetzung eines Sanierungsbeschlusses kommt daher allein bei Verwalter in Betracht.