Grundlagen für die Mehrvergütung pro Einheit bei Mindermengen

Grundlagen für die Mehrvergütung pro Einheit bei Mindermengen. Offenlegen der Kalkulation nicht von Bedeutung.

 

 

Der Fall:

Einer Ortsumfahrung mussten Bäume weichen. Diese sollten von einer entsprechenden Firma entfernt werden. Beim Abschluss des Vertrages gingen die Beteiligten davon aus, dass es sich um etwa 4500 Bäume handelt, deren Holz die Auftragnehmerin verwerten durfte. Vor Vertragsschluss hatte die Auftragnehmerin ihre Kalkulation offengelegt. Es galt die VOB/B.

Der Kalkulation der Auftragnehmerin lag die Annahme zugrunde, dass sie pro Baum im Schnitt 60,00 würde erlösen können. Hiervon plante sie € 15,00 gutzuschreiben, sodass ihr pro Baum € 45,00 verblieben. Sie rechnete bei 4500 Bäumen also damit aus der Verwertung des Holzes € 202.500,00 zu erwirtschaften.  Bei den Arbeiten zählte sie die Bäume. Dabei kam sie aber nur auf 1237. Statt der erwarteten über € 200.000,00 konnte sie mit dem Holz daher nur etwa € 55.000,00 erwirtschaften.

Als das klar wurde, wandte sich die Auftragnehmerin an ihre Auftraggeberin und verlangte eine Erhöhung der Preise um das über 1000fache. Zwar erkannte die Auftraggeberin das im Grundsatz auch an und zahlte einen höheren Betrag. Allerdings nicht in der gewünschten Höhe. Hierüber entstand Streit, den die beiden vor Gericht ausgefochten haben.

Die Entscheidung:

Am Ende entschied der BGH die Sache zum Aktenzeichen VIII ZR 157/20. Hier scheiterte die Auftragnehmerin endgültig.

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Begründung klar, dass Grundlage für die Berechnung der Auswirkungen, die eine geringere Menge auf die Bezahlung des Auftragnehmers haben muss, immer der ursprünglich vereinbarte Preis pro Einheit ist. Daraus zieht er den Schluss, dass Umstände, die bei der ursprünglichen Berechnung des Einheitspreises keine Rolle gespielt haben bei der Bestimmung des neuen Einheitspreises ebenfalls nicht berücksichtigt werden können.

Das Gericht legte den Vertrag so aus, dass der vom Auftragnehmer erwartete Erlös pro Baum nicht Bestandteil des Vertrages geworden ist. Der Erlös war nur eine Berechnungsgröße der Auftragnehmerin. Dafür, dass der erreicht wird, hat die Auftraggeberin keine Haftung übernommen.

Da hilft es der Auftragnehmerin auch nicht, dass sie der Beklagten vor Abschluss des Vertrages ihre Kalkulation offengelegt hatte. Allein der Umstand, dass die Auftraggeberin wusste, dass ihre Vertragspartnerin den Gewinn auch auf den erwarteten Erlös aus 4.500 Bäumen stützte, bezieht diesen Gewinn nicht in das Verhältnis zwischen den beiden ein. Hierfür hätte dies in den Willen auch der Auftraggeberin eingang finden müssen, wofür aber keine Anhaltspunkte vorlagen.

Kontaktieren Sie uns

Zur Entscheidung