Grund der Erbenstellung im Erbschein.
Grund der Erbenstellung im Erbschein. Keine Aufnahme ob Erbenstellung wegen Testament oder gesetzlicher Erbfolge.
Der Fall:
Ein Ehepaar erstellte vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden von beiden sollten dann die gemeinsamen Söhne erben. Dabei schrieben sie in das Testament, dass es sich der Längerlebende nach dem Tod des anderen auch anders überlegen könnte. Die gesetzliche Bindung des Längerlebenden an den gemeinsamen Willen hoben sie also auf. Das ist auch durchaus möglich.
Die überlebende Ehefrau nutzte das und erstellte zwanzig Jahre nach dem Tod ihres Mannes ein eigenes Testament. Im Grundsatz änderte sie dabei nichts. Beide Söhne sollten weiterhin je die Hälfte erhalten. Die Mutter regelte nur die Verteilung der einzelnen Vermögensgegenstände detaillierter.
Nachdem dann auch die Mutter verstorben war eröffnete das Nachlassgericht beide Testamente. Nun war einer der Brüder mit den getroffenen Regelungen zur Verteilung nicht einverstanden. Er wollte daher vom Nachlassgericht einen Erbschein in dem aufgeführt ist, dass er und sein Bruder Erben je zur Hälfte wurden und zwar aufgrund des Testamentes das ihre Eltern gemeinsam erstellt hatten. Er war der Meinung, dass seine Mutter bei der Erstellung des Einzeltestamentes geistig nicht mehr in der Lage gewesen sei zu verstehen was sie tut.
Zwar erhielt er einen Erbschein in dem die hälftige Verteilung stand. Allerdings fehlte die gewünschte Angabe zum Grund aus dem die Brüder zu Erben berufen waren. Der eine Bruder legte gegen die Erteilung des Erbscheins daher Beschwerde ein. Das Nachlassgericht trug daraufhin ein, dass sich die Erbenstellung aus „testamentarischer Verfügung“ ergab. Damit aber war keine Unterscheidung zwischen beiden Testamenten getroffen, so dass er seine Beschwerde weiterverfolgte.
Die Entscheidung:
Über diese entschied am Ende der BGH zum Aktenzeichen IV ZB 17/20. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gesetz legt den Inhalt des Erbscheins fest. Ein Anspruch auf Angaben, die darüber hinausgehen gibt es in diesem Fall nicht.
Ein Tipp:
Der BGH hat aber über den vorliegenden Fall hinaus auch deutlich gemacht, dass es Konstellationen gibt in denen das doch möglich ist. Etwa dann, wenn die Angabe des Berufungsgrundes nötig ist, um den Umfang des Erbrechts zu bestimmen.