Grabpflegekosten mindern Erbe nicht.

Grabpflegekosten mindern Erbe nicht. Sie können bei Berechnung des Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug gebracht werden.

Der Fall:

Eine ledige ältere Dame war verstorben. Sie hatte zwar keine eigenen Kinder, aber einst einen Jungen als ehelichen Abkömmling adoptiert. Rechtlich war er damit ihr Sohn. So wie bei Blutsverwandtschaft auch bedeutet das aber nicht, dass sich Mutter und Sohn verstehen müssen. Hier können wir davon ausgehen, dass die Erblasserin kein gutes Verhältnis zu ihm hatte. Als sie nämlich ihr Testament schrieb, bedachte sie sechs Personen. Der Sohn war nicht darunter.

Als rechtlicher Abkömmling der Erblasserin war der Sohn pflichtteilsberechtigt. Das bedeutet, dass er zwar nicht Erbe wurde. Aber das Gesetz lässt ihn dennoch nicht leer ausgehen. Es gibt ihm einen Anspruch gegen die, oder hier die, Erben auf einen Geldbetrag. Der ist halb so hoch, wie es sein gesetzlicher Erbteil gewesen wäre.

Als einziger Verwandter der alten Dame lag sein gesetzlicher Erbteil bei 100%. Sein Pflichtteil gab ihm also einen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des gesamten Nachlasswertes. Das war auch nicht strittig. Die Erben und der Enterbte stritten sich aber über die Frage wie viel Wert das Erbe hatte. Dabei ist der Wert der vorhandenen Vermögenswerte zu ermitteln. Vom Ergebnis müssen dann die Verbindlichkeiten abgezogen werden. Zu diesen zählen auch die Nachlassverbindlichkeiten. Das sind die Kosten die aufgrund des Erbfalls oder der Abwicklung des Erbes entstehen.

Zu diesen Nachlassverbindlichkeiten wollten die Erben die Grabkosten zählen. Die Erblasserin hatte nämlich verfügt, dass ihr Grab 20 Jahre lang gepflegt werden sollte. Die Kosten von mehreren tausend Euro haben Sie abgezogen. Der Sohn sollte sich daran also beteiligen.

Der aber wollte von einer Kostenbeteiligung nichts wissen. So kam es zum Rechtsstreit.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Klage ab. Der BGH aber, der die Sache unter dem Zeichen IV ZR 174/20 bearbeitete, gab ihr statt.

Nach seiner Meinung gehörten die Grabpflegekosten nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten und es sind die Erben, die damit belastet sind.

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