Gleichzeitig Vermieter und Mieter einer Gemeinschaftsfläche sein?

Gleichzeitig Vermieter und Mieter einer Gemeinschaftsfläche sein? Überlassung an Miteigentümer gegen Geld.

Der Fall:

Der Streit um den es hier geht entbrannte in einer Eigentümergemeinschaft in Berlin. Zwar war es keine Wohneigentumsgemeinschaft, aber auch da dürfte das folgende Urteil anwendbar sein.  Anders als bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehörte den Miteigentümern nicht eine oder mehrere Wohnungen jeweils allein und nur die gemeinsamen Flächen allen zusammen. Hier gehörte die gesamte Immobilie allen zusammen.

Eine der Miteigentümer wollte in dem Haus wohnen. Daher schloss sie zusammen mit Ihrem Mann einen Vertrag mit den anderen Eigentümern und schrieb „Mietvertrag“ drüber. Als Gegenleistung zahlte sie den anderen einen festgelegten monatlichen Betrag.

Durch Todesfälle und Insolvenzen änderten sich in den folgenden Jahren die Eigentumsverhältnisse. Eines Tages gehörte der Miteigentümerin die im Objekt wohnte die Hälfte. Ihrem Bruder gehörte ein Drittel und der Rest stand im Eigentum einer weiteren Schwester. Als der Bruder verstarb stellte sich heraus, dass sein Vermögen nicht ausreichte seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Nachlass wurde daher von einem Insolvenzverwalter übernommen, der den Anteil des Bruders an jemanden außerhalb der Familie verkauft hat.

Der neue Miteigentümer hätte das Haus gern ganz übernommen und machte den anderen ein Angebot, das die aber ablehnten. Dann forderte er die Bewohnerin auf das Haus zu verlassen. Er war der Meinung man könne nicht gleichzeitig Vermieter und Mieter einer Gemeinschaftsfläche sein. Der Vertrag sei daher kein Mietvertrag, sondern ein Vertrag zur Verwaltung des gemeinsamen Eigentums. Der aber kann von jedem Miteigentümer ohne weiteres beendet werden, was er mit der Aufforderung zum Auszug tue.

Die Bewohnerin wollte aber nicht ausziehen. Sie klagte gegen den „Neuen im Bunde“ und beantrage das Gericht möge feststellen, dass sie nicht ausziehen müsse.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht sah das aber anders. Auch das Landgericht entschied gegen die Klägerin. So kam die Sache zum BGH, wo sie unter dem Aktenzeichen VIII ZR 176/17  geführt wurde.

Der BGH entschied schließlich, dass es sich bei dem Vertrag doch um einen Mietvertrag handelte, den der Miteigentümer nicht beenden konnte. Die Vorinstanzen hatten sich auf ein Urteil des BGH berufen in dem dieses einen Mietvertrag nicht anerkannt hatte weil Vermieter und Mieter dieselbe Person waren. Damals aber war der Vermieter Alleinvermieter. Hier sind es mehrere Vermieter und noch dazu mehrere Mieter. Dann ist ein Vertrag nach BGH möglich.

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