Gewollte Nutzung als Ferienwohnung rechtfertigt Eigenbedarfskündigung

Gewollte Nutzung als Ferienwohnung rechtfertigt Eigenbedarfskündigung. Kündigung braucht keine Vollzeitnutzung der Wohnung.

Der Fall:

Benötigt der Eigentümer eine vermietete Wohnung kann er den Mietvertrag kündigen. Im vorliegenden Fall geht es um eine Wohnung in einem Haus das einer Familie gehört, die in Finnland lebt. Ein Zweig dieser Familie lebt in Wiesbaden und dort gibt es immer wieder Familientreffen.

Hierfür, aber auch aus anderen Anlässen, kommt die Familie als Ganzes oder in Teilen für insgesamt nicht mehr als vier Wochen im Jahr in die Stadt. Das Haus ist schon seit längerem im Besitz der Familie und diese hat enge Bindungen an Wiesbaden. Der in Finnland lebende Familienzweig umfasste insgesamt 13 oder 14 Personen und weiterer Nachwuchs wurde erwartet.

Für diese Reisen stehen zwei der vier Wohnungen in dem Haus zur Verfügung. Die Familie ist mit den zahlreicher werdenden Enkeln des Vermieters immer größer geworden. Die beiden bereits als Ferienwohnung genutzten Wohnungen sind  daher zu klein geworden. Deshalb möchte der Vermieter nun eine dritte Wohnung des Hauses so nutzen und kündigte dem dort wohnenden Mieter.

Der Beklagte wollte die Wohnung aber behalten und zog auch nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus. So kam es zur Klage des Vermieters auf Räumung der Wohnung.

Die Entscheidung:

Für das zunächst zuständige Amtsgericht war die Nutzung der Wohnung für nur wenige Wochen im Jahr zu wenig. Wer nur so wenig dort sein wolle, möchte die Wohnung nicht zu Wohnzwecken nutzen. Dafür aber seien Wohnungen da.

Das Landgericht jedoch sah das anders uns verurteilte die Mieter zum Auszug. Dagegen zog nun der Mieter zum Bundesgerichtshof. Dort wurde die Sache unter dem Aktenzeichen VIII ZR 186/17 bearbeitet. Ein Urteil fällte der BGH jedoch nicht. Es erklärte dass und warum es die Revision wohl zurückweisen werde und so hat der Mieter diese dann zurückgenommen.

Es stellte fest, dass das Eigentum durch das Grundgesetz geschützt ist. Dieser Schutz lässt eine Eigenbedarfskündigung nur dann unwirksam werden, wenn der Vermieter den Eigenbedarf als Kündigungsgrund missbraucht. Die Gerichte dürfen daher nur prüfen, ob der Vermieter die Wohnung auch wirklich selbst nutzen will. Dies kann ein Gericht unter anderem dann ablehnen, wenn die Nutzung aus nicht nachvollziehbaren und unvernünftigen Gründen gewünscht ist.

Um die Grundrechtsschutz nicht auszuhöhlen müssen die Gründe aber schon weit neben der Spur liegen. Dies ist hier nicht der Fall. Mögliche Gründe wären, dass die Wohnung um die es geht die Wünsche des Vermieters gar nicht erfüllen kann, oder dass er noch eine andere Wohnung hat die leer steht und die er eigentlich ebensogut nutzen könnte.

Die zeitlich nur begrenzte Nutzung der Wohnung ist aber kein Zweck, den die Gerichte verbieten dürften.

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